Telefonieren im Auto – mit dem Festnetztelefon erlaubt

Telefonieren als Autofahrer ist verboten, gibt ein Bußgeld von 40,- € und 1 Punkt auf dem Flensburger Punktekonto. Das gilt freilich nur für das Telefonieren mit dem Handy. Wer statt zum Handy zum Mobilteil seines Festnetztelefons greift, hat nichts zu befürchten. Denn das Handyverbot gilt nicht für Festnetz-Mobilteile. Dies jedenfalls meinte jetzt das Oberlandesgericht Köln, das eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz, des Amtsgerichts Bonn, das noch ein Bußgeld von 40,- Euro verhängt hatte, aufhob und den Betroffene freisprach.

Telefonieren im Auto – mit dem Festnetztelefon erlaubt

Ein Bonner Autofahrer war etwa 3 km von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons piepte. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr. Normalerweise ist ab 200 m Entfernung vom Haus keine Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich. Das Bonner Amtsgericht hielt auch das Mobilteil einer Festnetzanlage für ein Mobiltelefon im Sinne von § 23 Abs. 1 a StVO.

Dieser Auslegung hat sich nun das Oberlandesgericht Köln nicht angeschlossen. Schnurlostelefone bzw. deren „Mobilteile“ bzw. „Handgeräte“ könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des sog. Handyverbots angesehen werden. Für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr seien sie aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch auch gar nicht geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei Schaffung der Verbotsvorschrift nur die an die gemeinhin als „Handy“ bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens beschränken wollen. Der Senat sah auch keinen Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern: Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkomme. Der Vorgang sei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf bestehe.

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Verlesen eines ärztlichen Attestes

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – 82 Ss-OWi 93/09