Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen das neue Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen, insbesondere gegen das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung gestörter Gewalttäter (ThUG) wendet, nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Sicherungsverwahrung, die im Jahr 2003 neben seiner Verurteilung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe gegen ihn angeordnet wurde. Er beantragt seine sofortige Freilassung aus der Sicherungsverwahrung und rügt im Wesentlichen eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), weil ihm die Freiheit weiterhin unter Gefängnisbedingungen entzogen werde, während die nach dem Therapieunterbringungsgesetz untergebrachten Personen in Einrichtungen lebten, die klar vom Strafvollzug abgegrenzt seien.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig erachtet, da der Beschwerdeführer durch das Therapieunterbringungsgesetz nicht selbst betroffen ist. Dieses ist nach § 1 Abs. 1 ThUG nur auf die sog. Altfälle, d. h. auf solche Personen anzuwenden, die aufgrund des Verbots rückwirkender Verschärfung im Recht der Sicherungsverwahrung nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden können. Weder gehört der Beschwerdeführer zu diesem Personenkreis noch hat er nachvollziehbar dargelegt, dass er ihm gegenüber durch das Therapieunterbringungsgesetz benachteiligt wird. Denn auch dem Beschwerdeführer sind während der Sicherungsverwahrung, deren Vollzug sich von der Freiheitsstrafe abzugrenzen hat, Resozialisierungsangebote, insbesondere Therapie- und Arbeitsmöglichkeiten, anzubieten. Etwaige Beanstandungen der Ausgestaltung seiner Vollzugsbedingungen kann der Beschwerdeführer durch die zuständigen Fachgerichte überprüfen lassen.
Nach § 1 Abs. 1 ThUG findet das Therapieunterbringungsgesetz nur auf Personen Anwendung, die nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden können, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfung im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist. Zu diesem Personenkreis gehört der Beschwerdeführer nicht. Zwar kann ein Betroffener grundsätzlich auch gegen eine gesetzliche Regelung Verfassungsbeschwerde erheben, deren Adressat er nicht ist. Das setzt jedoch voraus, dass er vom Anwendungsbereich der Vorschrift unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausgenommen ist1.
Die Verfassungsbeschwerde enthält insoweit jedoch keinen substantiierten Vortrag. Sie begründet weder, weshalb die Begrenzung des Anwendungsbereichs des Therapieunterbringungsgesetzes auf sogenannte Altfälle gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen soll, noch lässt sich ihr entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Personenkreis, der unter das Therapieunterbringungsgesetz fällt, dadurch benachteiligt würde. Auch dem Beschwerdeführer sind während der Sicherungsverwahrung im Rahmen eines sinnvollen Behandlungsvollzugs, der sich von der Freiheitsstrafe abgrenzt, Resozialisierungsangebote, insbesondere Therapie- oder Arbeitsmöglichkeiten anzubieten2.
Soweit die Ausgestaltung seiner Vollzugsbedingungen diesen Anforderungen nicht entsprechen sollte, wofür der Beschwerdeführer wiederum nichts vorträgt, beruhte dies nicht auf einer Ungleichbehandlung durch das Therapieunterbringungsgesetz, sondern auf der Art und Weise des Vollzugs. Diese könnte der Beschwerdeführer fachgerichtlich überprüfen lassen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Januar 2011 – 2 BvR 94/11










