Therapieunterbringung nach aufgehobener Sicherungsverwahrung

Die Therapieunterbringung ist nach § 13 Satz 1 ThUG von Amts wegen auch aufzuheben, wenn sie von Anfang an nicht hätte angeordnet werden dürfen.

Therapieunterbringung nach aufgehobener Sicherungsverwahrung

Mit dem Gesetz vom 20.12.20121 ist die Überleitungsregelung für das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.20102, als dessen Art. 5 das Therapieunterbringungsgesetz erlassen worden ist, in Art. 316e EGStGB um den heutigen Absatz 4 ergänzt worden. Nach dieser Vorschrift ist § 1 ThUG unter den dort bestimmten sonstigen Voraussetzungen auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene noch nicht in Sicherungsverwahrung untergebracht, gegen ihn aber bereits Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug angeordnet war und aufgrund einer vor dem 4. Mai 2011 ergangenen Revisionsentscheidung festgestellt wurde, dass die Sicherungsverwahrung ausschließlich deshalb nicht rechtskräftig angeordnet werden konnte, weil ein zu berücksichtigendes Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung dem entgegenstand, ohne dass es dabei auf den Grad der Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit angekommen wäre.

Die Regelung in Art. 316e Abs. 4 EGStGB erlaubt nicht nur, gegen die von ihr Betroffenen seit dem Inkrafttreten dieser Änderung am 28.12.2012 (Art. 2 des Gesetzes vom 22.12.2012) Therapieunterbringung neu anzuordnen. Vielmehr ist das Therapieunterbringungsgesetz durch diese Regelung, wenn auch erst von seinem Inkrafttreten an, auf vorher erlassene Entscheidungen über eine Therapieunterbringung anwendbar geworden. Das ergibt sich aus Inhalt, Standort und Zweck der Regelung. Ihren Ausgangspunkt nimmt die Ergänzung bei dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.07.20123, mit welchem der Bundesgerichtshof die zwischen den Oberlandesgerichten streitige Frage nach einer Anwendung des Therapieunterbringungsgesetzes auf Betroffene verneint hat, die nicht in der Sicherungsverwahrung, sondern auf Grund eines vorläufigen Unterbringungsbefehls nach § 275a Abs. 5 StPO aF untergebracht waren. Dieses Ergebnis wollte der Gesetzgeber bei hochgradig gefährlichen Betroffenen vermeiden, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet und wieder aufhoben worden war, aber aufgrund der Weitergeltungsanordnung in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 20114 nicht hätte aufgehoben werden müssen5. Sein Regelungsziel hat er aber nicht, was an sich nahe gelegen hätte, durch eine Erweiterung von § 1 ThUG verwirklicht, sondern durch eine Ergänzung der Überleitungsregelung für das Artikelgesetz in Art. 316e EGStGB. Diese Regelungstechnik kann nur den Sinn haben, nicht nur die Anwendbarkeit des Therapieunterbringungsgesetzes auf solche Fälle überhaupt zu erreichen, sondern auch, bereits getroffene Entscheidungen über die Therapieunterbringung nachträglich – wenn auch nur für die Zukunft – dem Therapieunterbringungsgesetz zu unterstellen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Mai 2013 – V ZB 201/12

  1. BGBl. I S. 2756[]
  2. BGBl. I S. 2300[]
  3. BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – V ZB 106/12, BGHZ 194, 97 = NJW 2012, 3181[]
  4. BVerfGE 128, 326[]
  5. Entwurfsbegründung in BT-Drucks 17/11726 S. 4[]