Vor dem Bundesverfassungsgericht waren weitere Verfassungsbeschwerden gegen Unterbringungsanordnungen auf Grundlage des Therapieunterbringungsgesetzes teilweise erfolgreich.
Bereits im Juli 2013 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Therapieunterbringungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist, jedoch verfassungskonform ausgelegt werden muss1. Die Unterbringung darf hiernach nur dann angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist. Die in den konkreten Verfahren ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen hatte das Bundesverfassungsgericht aufgehoben, weil sie nicht diesen verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsmaßstab zugrunde gelegt hatten.
Im Anschluss hieran hat nun – gut ein halbes Jahr später – die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in sieben weiteren Verfahren den Verfassungsbeschwerden gegen die – allesamt noch vor der Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts angeordneten – gerichtlich angeordnete Unterbringung der Beschwerdeführer auf Grundlage des Therapieunterbringungsgesetzes teilweise stattgegeben.
Auch in diesen Verfahren verletzen die fachgerichtlichen Entscheidungen das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil sie nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsmaßstab zugrunde gelegt haben. Es kommt hierbei allein auf die objektive Verfassungswidrigkeit an; unerheblich ist hingegen, ob die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden mittelbar gegen das Therapieunterbringungsgesetz selbst richten, wurden sie unter Verweis auf den Beschluss vom 11. Juli 2013 nicht zur Entscheidung angenommen.
Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. Januar 2014 – 2 BvR 1100/12; vom 23. Januar 2014 – 2 BvR 1239/12 – 2 BvR 1020/12 – 2 BvR 923/12 – 2 BvR 565/12 und 2 BvR 119/12; und vom 5. Februar 2014 – 2 BvR 953/12
- BVerfG,Beschluss vom 11. Juli 2013 – 2 BvR 2301/11 und 2 BvR 1279/12[↩]










