Tod im Polizeigewahrsam – der Fall Ouri Jallow

Hat es der hierfür verantwortliche Polizeibeamte unterlassen, nach einer ohne richterliche Entscheidung erfolgten Ingewahrsamnahme oder Festnahme, an der er selbst nicht beteiligt war, die für die Fortdauer der Freiheitsentziehung erforderliche unverzügliche Vorführung beim Richter vorzunehmen bzw. die für sie gebotene richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen, ist dies geeignet, den Vorwurf der Freiheitsberaubung durch Unterlassen zu begründen.

Tod im Polizeigewahrsam – der Fall Ouri Jallow

Jedoch entfällt die Kausalität eines solchen Unterlassens jedenfalls dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der zuständige Richter bei unverzüglicher Vorführung und rechtmäßiger Entscheidung – unter Ausschöpfung ihm zustehender Beurteilungsspielräume zugunsten des Angeklagten – die Fortdauer der Freiheitsentziehung angeordnet hätte.

Nach zwei Anläufen ist die Verurteilung des Polizeibeamten im Fall „Ouri Jallow“ bestandskräftig. Der Bundesgerichtshof, der als Revisionsgericht zum zweiten Mal mit dieser Strafsache befasst war, hat die Revisionen des Angeklagten, der Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Magdeburg1)) verworfen, mit dem ein 54jähriger Polizeihauptkommissar wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden war. Nunmehr liegen auch die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshof vor.

Der Sachverhalt[↑]

Gegenstand des Verfahrens ist der Tod des 22jährigen aus Sierra-Leone stammenden Ouri Jallow in einer Gewahrsamszelle des Polizeireviers Dessau am 7.01.2005. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt in dem Polizeirevier als verantwortlicher Dienstgruppenleiter tätig. Nach den Feststellungen des Landgerichts verstarb Ouri Jallow an einem inhalativen Hitzeschock, nachdem er die Matratze in Brand gesetzt hatte, auf der er fixiert war. Dabei verwendete er ein Feuerzeug, das entweder zuvor bei seiner Durchsuchung übersehen worden war oder ein Polizeibeamter in der Gewahrsamszelle verloren hatte. Ouri Jallow war zu diesem Zeitpunkt hochgradig alkoholisiert. Er wies bei seiner Festnahme eine Blutalkoholkonzentration von fast drei Promille auf. Seine Fixierung war auf Empfehlung eines Arztes erfolgt, weil er bei Aufnahme in den Gewahrsam Selbstverletzungsversuche unternommen hatte.

Der Verfahrenslauf[↑]

Das Landgericht Dessau-Roßlau hatte den Angeklagten am 8.12 2008 nach einer ersten, an 58 Tagen durchgeführten Hauptverhandlung vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge im Amt freigesprochen. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wegen Fehlern in der Beweiswürdigung auf2 und verwies die Sache an das Landgericht Magdeburg zurück. Dieses sprach den Angeklagten am 13.12 2012 nach 67tägiger Hauptverhandlung wegen fahrlässiger Tötung schuldig, weil er es zugelassen habe, dass der Gewahrsam des Ouri Jallow ohne ständige optische Überwachung vollzogen worden sei. Gegen dieses Urteil legten sowohl der Angeklagte, als auch die Nebenkläger und die Staatsanwaltschaft Revision ein. Während der Angeklagte seinen Freispruch anstrebte, zielten die Revisionen der Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft auf eine Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 StGB).

Der Bundesgerichtshof hat diese Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung bestätigt. Er hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen Sorgfaltsverstoß des Angeklagten bejaht, weil er als zuständiger Dienstgruppenleiter nicht für eine ständige optische Überwachung des späteren Todesopfers gesorgt hat. Eine solche Überwachungsmaßnahme war wegen der besonderen Umstände des Gewahrsamsvollzugs (starke Alkoholisierung, Gefahr weiterer Selbstverletzungen, eingeschränkte Selbstschutzmöglichkeiten infolge der Fixierung) geboten. Durch die unzureichende Überwachung des Ouri Jallow wurde dessen Tod auch mitverursacht.

Der Bundesgerichtshof hat das Landgericht im Ergebnis auch insoweit bestätigt, als es den Angeklagten nicht wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge schuldig gesprochen hat. Zwar hat es der Angeklagte nach Übernahme der Verantwortung für den Gewahrsamsvollzug gesetzeswidrig unterlassen, eine richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung herbeizuführen. Dieses Unterlassen ist aber für den Tod von Ouri Jallow nicht ursächlich geworden, weil – auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ – davon auszugehen ist, dass der zuständige Richter im Falle seiner Einschaltung wegen des selbstgefährdenden Verhaltens des Ouri Jallow und seiner hochgradigen Alkoholisierung den Gewahrsam zum Schutz vor Selbstverletzung für zulässig erklärt und dessen Fortdauer angeordnet hätte. Ouri Jallow wäre deshalb auch bei ordnungsgemäßem Vorgehen des Angeklagten nicht freigekommen.

Fahrlässige Tötung[↑]

Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung hält der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof stand. Insbesondere geht auch der Bundesgerichtshof von einer Pflichtverletzung des angeklagten Polizisten aus, dem es aufgrund des Zustandes und des Verhaltens von Ouri Jalow oblag, dessen ständige (auch) optische Über- wachung in der Zelle zu veranlassen, um hierdurch der Gefahr eines gesundheitlichen Schadens für Ouri Jallow zu begegnen.

Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat3.

Pflichtwidrig handelt, wer objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die gerade dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient. Dabei bestimmen sich Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt nach den Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind4. Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Pflichtwidrigkeit durch ein aktives Tun begangen wurde oder in einem Unterlassen begründet ist5.

Die Pflichten eines im Jahr 2005 in Dessau für den Gewahrsamsvollzug verantwortlichen Polizeibeamten ergeben sich insbesondere aus der Polizeigewahrsamsordnung (PGO)6. Diese forderte schon in Nummer 3.01. Satz 2, dass der Gewahrsamsvollzug so auszugestalten ist, dass „die Gefahr gesundheitlicher Schäden“ für die verwahrte Person vermieden wird. Hierzu regelte Nummer 5.02. Sätze 5 und 6 PGO, dass für die Unterbringungszeit ausreichend Personal – insbesondere für den Gewahrsamsdienst (dazu Nummer 7 PGO) – zur Verfügung stehen muss oder – soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist – die Unterbringung im Wege der Amtshilfe in einer Justizvollzugsanstalt zu erfolgen hat. Zudem bestimmte Nummer 31.03 PGO, dass betrunkene Personen im Abstand von „höchstens“ 30 Minuten zu kontrollieren sind, soweit seitens des untersuchenden Arztes keine besonderen Hinweise ergangen sind.

Daran gemessen begegnet es für den Bundesgerichtshof keinen Bedenken, dass das Schwurgericht bei der gebotenen objektiven Betrachtung ex ante einen Sorgfaltsverstoß des Angeklagten bejaht hat, weil er nicht für eine ständige auch optische Überwachung des Ouri Jallow gesorgt hat. Denn der Angeklagte war – wie er wuss- te – trotz der Einschaltung eines Arztes zur Prüfung der Gewahrsamsfähigkeit des Ouri Jallow gemäß Nummer 2.01. Satz 4 PGO selbst für den ordnungsge- mäßen Vollzug der Polizeigewahrsamsordnung verantwortlich. Ihm oblag es daher auch, durch geeignete Maßnahmen der Gefahr eines gesundheitlichen Schadens für Ouri Jallow entgegenzuwirken. Eine solche – erforderliche und geeignete – Maßnahme hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei in der ständigen optischen Überwachung des Ouri Jallow gesehen. Denn dieser war nicht nur stark alkoholisiert, so dass schon nach Nummer 31.03 PGO eine Kontrolle in „höchstens“ halbstündlichem Abstand zu erfolgen hatte. Vielmehr war er – wie der Angeklagte wusste – an allen Gliedmaßen fixiert und daher allenfalls eingeschränkt in der Lage, den aufgrund seines (alkoholisierten) Zustandes bestehenden Gesundheitsgefahren zu begegnen. Hinzu kam, dass dem Angeklagten auch das zuvor von Ouri Jallow gezeigte aggressive, insbesondere sein selbst- verletzendes Verhalten bekannt war (unter anderem mit Stößen des Kopfes in Richtung Wand und Tisch, wobei er erst durch das Eingreifen eines Polizeibeamten von „erheblichen Selbstverletzungen“ abgehalten werden konnte). Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht – auch angesichts der Erfahrungen des Angeklagten im „Fall Bi. “ – das Unterlassen der Anordnung einer ständigen optischen Überwachung des Ouri Jallow durch den Angeklagten als eine den Fahrlässig- keitsvorwurf gegen diesen begründende Pflichtverletzung gewertet hat.

Da die genannten Regelungen in den Nummern 3.01., 5.02. und 31.03. der Polizeigewahrsamsordnung zumindest auch zum Schutz von Leben und Gesundheit der verwahrten Person bestimmt waren, hat der Angeklagte mit deren Missachtung gegen eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen, die gerade dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts gedient hat.

Auch konnte der Angeklagte, der eingeräumt hat, die Polizeigewahrsamsordnung und deren hier einschlägige Regelungen gekannt zu haben, nach den Feststellungen des Landgerichts die Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten insbesondere dadurch vermeiden, dass er die dauerhafte optische Überwachung von Ouri Jallow von einem der im „üblichen Streifeneinsatzdienst“ befindlichen Polizeibeamten als einem im Zellenbereich ununterbrochen anwesenden Gewahrsamsbeamten vornehmen lässt oder er die Verbringung des Ouri Jallow in eine Justizvollzugsanstalt veranlasst.

Die Pflichtwidrigkeit hat objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt.

Die Vorhersehbarkeit erfordert nicht, dass der Angeklagte die Folgen seines Nicht-Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnte; vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren7. Tritt der Erfolg durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, müssen dem Täter alle – jedoch ebenfalls nicht in allen Einzelheiten – erkennbar sein8.

Dies war hier nach den Feststellungen und rechtsfehlerfreien Wertungen des Schwurgerichts der Fall. Dass der betrunkene Ouri Jallow , der bereits zuvor versucht hatte, sich selbst zu verletzten, dieses Verhalten fortsetzen und für sich gefährliche Handlungen vornehmen wird, lag unter den gegebenen Umständen – auch angesichts seiner fortwährenden Beschwerden über die Fortdauer des Gewahrsams und der Fesselung – nach dem Maßstab des gewöhnlichen Erfahrungsbereiches eines Polizeibeamten nicht fern und war daher objektiv und subjektiv für den Angeklagten als erfahrenem Polizeibeamten vorhersehbar9. Zwar kann insbesondere eine gänzlich vernunftswidrige Handlungsweise eines Getöteten die Vorhersehbarkeit des Erfolgs entfallen lassen10. Jedoch musste der Angeklagte zum einen, wie die Selbstverletzungsversuche belegen, mit irrationalen Handlungen des Ouri Jallow gerade rechnen. Zum anderen entfällt in solchen Fällen die Vorhersehbarkeit nur, wenn der Getötete zu einer freien Entscheidung fähig war, er mithin insbesondere – anders als hier – nicht stark betrunken war11. Eine die Vorhersehbarkeit möglicherweise beseitigende eigenverantwortliche Selbsttötung liegt nicht vor, weil es nach den Feststellungen des Landgerichts an einer ernst gemeinten und freiverantwortlichen Entscheidung des Opfers, sich zu töten, gefehlt hat12.

Die Kausalität des Nicht-Handelns des Angeklagten für den Eintritt des Erfolges hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei ebenfalls nicht in Frage gestellt. Auch die insbesondere von Teilen des Schrifttums geforderte Zurechenbarkeit des Todes ist zu bejahen.

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB erfordert, dass das tatbestandsrelevante Verhalten des Angeklagten den Erfolg verursacht hat, also der Erfolg auf der Fahrlässigkeit beruht13.

Die danach gebotene Prüfung, ob eine ständige auch optische Überwachung von Ouri Jallow dessen Tod verhindert hätte, hat das Schwurgericht vor- genommen und rechtsfehlerfrei bejaht. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Denn schon der zwischen dem Ansengen des Matratzenbezugs und dem Inbrandsetzen der Füllung vergangene Zeitraum sowie die festgestellten Tätigkeiten des Ouri Jallow , die er bis zum Inbrandsetzen vorgenommen hat, belegen hinreichend den Schluss des Landgerichts, dass bei einer ständigen optischen Überwachung der Tod von Ouri Jallow verhindert worden wäre.

In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine Ursache im Rechtssinne ihre Bedeutung nicht verliert, wenn außer ihr noch andere Ursachen zur Herbeiführung des Erfolges beitragen14. Ein Ursachenzusammenhang ist jedoch dann zu verneinen, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung der ursprünglichen Bedingung beseitigt und seinerseits allein unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigeführt hat15. Dies kann der Fall sein, wenn eine Selbstgefährdung oder ein selbstschädigendes Verhalten vorliegt16. Auch macht sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Tötende oder Verletzende, grundsätzlich nicht strafbar, wer das zu einer Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert17. Straffrei ist ein solches Handeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes; vom Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat18.

Es kann dahinstehen, ob und inwiefern diese Grundsätze eine Ausnahme erfahren, wenn der sich selbst Gefährdende oder Tötende hoheitlich verwahrt wird. Denn nach den Feststellungen des Schwurgerichts wollte Ouri Jallow sich gerade nicht selbst verletzen oder töten, sondern wollte mittels der Brandlegung das Lösen der Fixierung und seine Freilassung ohne eigene Schädigung erreichen19. Auch dass Ouri Jallow bei der Brandlegung bewusst das Risiko einer Selbstverletzung oder tötung eingegangen ist, hat das Landgericht nicht festgestellt; es ist vielmehr davon ausgegangen, dass dieser darauf vertraut hat, dass die Polizeibeamten „alsbald“ auf das Feuer aufmerksam werden und ihn (rechtzeitig) aus der Zelle holen.

Freiheitsberaubung mit Todesfolge[↑]

Für den Bundesgerichtshof begegnet es im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Schwurgericht den Angeklagten nicht der Freiheitsberaubung mit Todesfolge schuldig gesprochen hat.

Der Bundesgerichtshof folgt allerdings nicht der Auffassung des Landgerichts Magdeburg, der Angeklagte könne bereits deshalb nicht wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge bestraft werden, weil er hinsichtlich des Richtervorbehalts bei der Gewahrsamsanordnung bzw. deren Aufrechterhaltung einem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen sei.

Unvermeidbar ist ein Verbotsirrtum nur, wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seines Lebens- und Berufskreises zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte20. Bei einem erfahrenen Polizeibeamten wie dem Angeklagten, der mit dem Vollzug von grundrechtsbeschränkenden Gesetzen betraut ist, liegt dies hinsichtlich der sich bereits aus dem Gesetz unzweifelhaft ergebenden Voraussetzungen gängiger Befugnisse zu schwerwiegenden Grundrechtseingriffen wie einer Freiheitsentziehung derart fern, dass schon die – allenfalls bei einem hier ersichtlich nicht gegebenen Vorliegen gänzlich außergewöhnlicher Umstände in Betracht kommende – Prüfung der Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums nicht geboten war.

Jedoch begegnet es für den Bundesgerichtshof aus einem anderen Grund keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Schwurgericht den Angeklagten nicht der Freiheitsberaubung mit Todesfolge schuldig gesprochen hat.

Das Landgericht Magdeburg ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Vorwurf der Freiheitsberaubung nicht allein darauf gestützt werden kann, dass Ouri Jallow nach seiner Verbringung in die Gewahrsamszelle fixiert worden war. Denn diese Fesselung war zulässig. Rechtsgrundlage für sie war § 64 Nr. 3 SOG LSA (Schutz vor Selbstschädigung), dessen Voraussetzungen auf der Grundlage des vorangegangenen Verhaltens von Ouri Jallow und der entsprechenden – indes den Angeklagten nicht bindenden (vgl. Nummer 11.01 Satz 2 PGO) – Empfehlung des seine Gewahrsamsfähigkeit bestätigenden Arztes gegeben waren.

Ebenso wenig kann die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung dem Angeklagten allein deshalb angelastet werden, weil Ouri Jallow der Grund sei- ner Ingewahrsamnahme nicht mitgeteilt und er nicht belehrt wurde21. Zwar erfolgte die Ingewahrsamnahme nicht mit dem Einverständnis von Ouri Jallow , jedoch hatte der Angeklagte, der weder die Fest- nahme vorgenommen hat, noch unmittelbar mit der Vernehmung von Ouri Jallow befasst war, nach den Feststellungen der Strafkammer keine Kenntnis davon, dass dieser weder vom Grund seiner Festnahme informiert, noch über seine Rechte belehrt worden war. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte berechtigte Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des entsprechenden Ablaufs der Ingewahrsamnahme hätte haben müssen oder er sich aus sonstigen Gründen hiervon hätte überzeugen müssen, liegen nicht vor, zumal es sich um eine gängige polizeiliche Maßnahme ohne besondere rechtliche oder tatsächliche Problematik handelte.

Ferner nimmt das Schwurgericht rechtsfehlerfrei an, dass dem Angeklagten hinsichtlich der in seinen Verantwortungsbereich fallenden Fortdauer der Freiheitsentziehung des Ouri Jallow kein aktives Tun, sondern ein Unterlas- sen zur Last zu legen wäre.

Die Rechtsprechung fasst die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen als Wertungsfrage auf, die nicht nach rein äußeren oder formalen Kriterien zu entscheiden ist, sondern eine wertende (normative) Betrachtung unter Berücksichtigung des sozialen Handlungssinns verlangt. Maßgeblich ist insofern, wo der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt22.

Daran gemessen ist nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht hinsichtlich des hier maßgeblichen Zeitraums ab etwa 9.30 Uhr von einem Unterlassen ausgegangen ist. Denn der Schwerpunkt des insofern strafrechtlich möglicherweise relevanten Verhaltens des Angeklagten lag ab diesem Zeitpunkt im Aufrechterhalten des Gewahrsams von Ouri Jallow ohne Einschalten eines Richters, also in einem passiven Verhalten, nicht aber in einem aktiven Tun23. Hinsichtlich des davor liegenden Zeitraums kann dahinstehen, ob insofern ein aktives Tun des Angeklagten (insbesondere mit der in dem Eintrag in das Buch über Freiheitsentziehungen liegenden Entscheidung [„i.O.“]) oder ein Unterlassen vorliegt. Denn ein aktives Tun hätte ebenso wie ein Unterlassen nicht zu einer rechtswidrigen Freiheitsberaubung geführt, da auch in diesem Zeitraum, in dem die Einholung einer richterlichen Entscheidung noch nicht unerlässlich war, ein Gewahrsamsgrund vorlag.

Der Angeklagte war jedenfalls insofern auch Garant für den Schutz des Ouri Jallow vor rechtswidriger Freiheitsentziehung, als deren Rechtmäßigkeit von Handlungen oder Unterlassungen abhing, die ihm oblagen oder für die er die Verantwortung trug.

Denn als Dienstgruppenleiter trug er an diesem Tag die Verantwortung dafür, dass die zulässige Dauer der Freiheitsentziehung nicht überschritten wird (Nummer 33.02 PGO) und der Gewahrsam „ordnungsgemäß“ vollzogen wird (Nummer 2.01 Satz 4 PGO). Dementsprechend oblag es dem Angeklagten auch, dafür Sorge zu tragen, dass in den ihm bekannten Gewahrsamsfällen die der Polizei zugeordneten Voraussetzungen der gesetzesgemäßen Fortdauer einer Ingewahrsamnahme gewahrt und erfüllt werden bzw. bleiben. Deshalb hat er es zu Recht als seine Aufgabe angesehen, „das Dienstgeschehen zu überwachen“ und dies auch auf den Gewahrsam von Ouri Jallow bezogen, für den er als Dienstgruppenleiter verantwortlich gewesen ist.

Als sogenanntem „Beschützergaranten“24 oblag dem Angeklagten eine Erfolgsabwendungspflicht, hier mithin die Pflicht, die unverzügliche Vorführung von Ouri Jallow beim zuständigen Richter zu veranlassen bzw. unverzüglich dessen Entscheidung über die Fortdauer des Gewahrsams herbeizuführen.

Der Inhalt und der Umfang der Garantenpflicht bestimmen sich aus dem konkreten Pflichtenkreis, den der Verantwortliche übernommen hat25.

Dieser Pflichtenkreis umfasste beim Angeklagten – wie sich aus obigen Ausführungen zu seiner Garantenstellung ergibt – die Wahrung der der Polizei zugeordneten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung von Ouri Jallow .

Dabei bedarf es – wie ausgeführt – schon wegen der fehlenden Kenntnis und des damit fehlenden Vorsatzes hinsichtlich eines entsprechenden Pflichtenverstoßes auch an dieser Stelle keiner Entscheidung darüber, ob die Ingewahrsamnahme von Ouri Jallow als solche rechtmäßig war. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Freiheitsentziehung zur Wahrung ihrer Rechtmäßigkeit ab dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte mit ihr befasst war, weiteren polizeilichen Handelns bedurfte und ob bejahendenfalls der Angeklagte vorsätzlich ihm obliegende und mögliche Handlungen unterlassen hat, um einen drohenden oder bestehenden rechtswidrigen Zustand zu verhindern oder zu beseitigen.

Dies hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei bejaht, da dem Angeklagten bekannt war, dass die Freiheitsentziehung weder mit dem Einverständnis von Ouri Jallow erfolgt war noch von einem Richter angeordnet oder bestätigt wor- den war. Dass er hierauf gerichtete Handlungen gleichwohl unterließ, ist angesichts des Gewichts eines solchen Eingriffs in das Freiheitsrecht des Betroffenen und der Bedeutung der für eine solche Maßnahme erforderlichen richterlichen Entscheidung grundsätzlich geeignet, den Vorwurf der Freiheitsberaubung durch Unterlassen zu begründen.

Für den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu. Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird. Diese praktische Wirksamkeit wird nur erreicht, wenn in jedem Fall, in dem die Freiheitsentziehung ohne vorherige richterliche Entscheidung ausnahmsweise zulässig ist, diese Entscheidung unverzüglich nachgeholt wird26. Dabei gilt diese verfahrensmäßige Seite der grundrechtlichen Freiheitsverbürgung nicht nur für die Strafverfolgung, sondern auch bei Freiheitsentziehungen fürsorgerischer Art und bei sonstigen Freiheitsentziehungen27.

Dementsprechend setzten alle im vorliegenden Fall als Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Freiheitsrecht des Ouri Jallow in Betracht kommen- den Normen grundsätzlich eine unverzüglich zu erholende richterliche Entscheidung voraus (vgl. zur vorläufigen Festnahme wegen des Verdachts einer Straftat: § 128 Abs. 1 StPO; zur Festnahme zur Identitätsfeststellung: § 163c Abs. 1 StPO und § 38 Abs. 1 SOG LSA; zum „Schutzgewahrsam“ und zum Gewahrsam zur Verhinderung der Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit: § 38 Abs. 1 SOG LSA).

Ausnahmen von diesem Grundsatz waren im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben.

Soweit § 128 Abs. 1, § 163c Abs. 1 StPO und § 38 Abs. 1 SOG LSA die „unverzügliche“ Vorführung bzw. das „unverzügliche“ Herbeiführen einer richterlichen Entscheidung fordern, ist dem schon im Hinblick auf den seit der Ingewahrsamnahme des Ouri Jallow (ca.08.30 Uhr) und Befassung des Angeklagten (spätestens ab 8.44 Uhr) bis zum Tod des Ouri Jallow (nach 12.00 Uhr) vergangenen Zeitraum nicht genügt. Denn „unverzüglich“ ist – wie bei Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG – dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss28. Zwar sind nicht vermeidbar z.B. die Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind29. Solche Umstände waren vorliegend aber nicht gegeben bzw. ihnen konnte – etwa hinsichtlich des renitenten Verhaltens des Ouri Jallow – durch geeignete Maßnahmen, wie sie etwa mit seiner Fesse- lung und der Überwachung durch Polizeibeamte schon nach der Festnahme ergriffen worden waren, zumindest so weit entgegengewirkt werden, dass eine Vorführung möglich gewesen wäre. Dass sich Ouri Jallow in einem Zustand befunden hat, der seine unverzügliche Vorführung schlechterdings unmöglich machte, ergeben die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht. Auch lagen die Voraussetzungen des § 420 Abs. 2 FamFG, die ohnehin lediglich ein Absehen von der Anhörung, nicht aber der richterlichen Befassung ermöglichen, ersichtlich nicht vor30. Unabhängig davon, ob der Zustand von Ouri Jallow dazu aus- gereicht hätte, zumindest eine lediglich „symbolische“ Vorführung – wie sie Nr. 51 RiStBV für Fälle des § 128 StPO vorsieht31 – vorzunehmen, zielt der Richtervorbehalt auf eine Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz32, erschöpft sich mithin nicht in der bloßen Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern dient auch dazu, dem Richter insbesondere in den Fällen des „Schutzgewahrsams“ die Möglichkeit eines persönlichen Eindrucks von dem Betroffenen zu verschaffen33.

Die in § 163c Abs. 2 StPO und § 40 Abs. 2 SOG LSA geregelte 12-Stunden-Frist, auf die sich der Angeklagte beruft, setzt dem Festhalten einer Person zur Identitätsfeststellung lediglich eine äußerste Grenze, befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen34.

Es bestehen auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung längere Zeit in Anspruch genommen hätte als die Identitätsfeststellung (vgl. § 163c Abs. 1 Satz 2 StPO; § 38 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA) bzw. erst nach dem Wegfall des Grundes für den „Schutzgewahrsam“ ergangen wäre (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA sowie VGH Baden-Württemberg aaO). Denn der 7.01.2005 war ein Werktag und die Vorführung wäre zu einer üblichen Arbeitszeit erfolgt, so dass – entsprechend den Feststellungen des Schwurgerichts – davon auszugehen ist, dass die richterliche Entscheidung alsbald ergangen wäre. Zudem sollte mit der erkennungsdienstlichen Behandlung von Ouri Jallow erst um 14.00 Uhr begon- nen werden; dies war auch der vom Angeklagten prognostizierte Zeitpunkt, bis zJedoch fehlt es nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen an der Kausalität des Unterlassens des Angeklagten für eine rechtswidrige Freiheitsberaubung.

Ein Unterlassen, also ein Nichtgeschehen kann – ontologisch – nicht Ursache eines Erfolges sein. Deshalb stellen die ständige Rechtsprechung und die allgemeine Lehre zur – notwendigerweise normativen – Beurteilung der Kausalität bei den unechten Unterlassungsdelikten auf die „hypothetische Kausalität“, die so genannte „Quasi-Kausalität“, ab. Diese birgt für die Fälle des Unterlassens die Entsprechung zu der nach der Äquivalenztheorie in den Fällen aktiven Tuns anzuwendenden conditio sine qua non-Formel. Nach ihr ist ein Unterlassen mit dem tatbestandsmäßigen Erfolg als „quasiursächlich“ in Zurechnungsverbindung zu setzen und zu prüfen, ob dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, ob also die gebotene Handlung den Erfolg verhindert hätte35. Hierfür muss – da es sich nicht um die Feststellung realer Kausalzusammenhänge handelt – das Gericht eine hypothetische Erwägung anstellen und sich auf deren Grundlage eine Überzeugung bilden36.

Dabei streitet für einen Angeklagten der Grundsatz in dubio pro reo. Allerdings steht der Bejahung der Ursächlichkeit die bloße gedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolgs auch bei Vornahme der gebotenen Handlung nicht entgegen. Ebenso wenig genügt es, dass das Unterlassen der gebotenen Handlung lediglich das Risiko des Erfolgseintritts erhöht hat37. Vielmehr muss sich die alternative Bewertung, der gleiche Erfolg wäre auch bei Vornahme der gebotenen Handlung eingetreten, aufgrund bestimmter Tatsachen so verdichtet haben, dass die Überzeugung vom Gegenteil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vernünftigerweise ausgeschlossen ist38.

Die Formulierung, „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ müsse die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Taterfolg in diesem Sinn feststehen, bedeutet jedoch nicht, dass höhere Anforderungen an das erforderliche Maß an Gewissheit von der Kausalität als sonst gestellt werden müssen. „Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ ist nichts anderes als die überkommene Beschreibung des für die richterliche Überzeugung erforderlichen Beweismaßes39.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus das Folgende:

Welche Handlung eines Unterlassungstäters im Rahmen der Kausalitätsprüfung hinzuzudenken ist, bestimmt sich bei bestehenden Handlungsalternativen vorrangig danach, ob und gegebenenfalls welche von ihnen geeignet ist, den Erfolgseintritt zu verhindern. Bei erfolgsqualifizierten Delikten wie § 239 Abs. 4 StGB ist dabei der für diese Prüfung maßgebliche „Erfolg“ – jedenfalls zunächst – nicht die Todesfolge, sondern der des Grunddelikts, mithin eine rechtswidrige Freiheitsentziehung, da deren Verhinderung bei Vornahme einer der gebotenen Handlungen zur Straflosigkeit führen würde. Kommen dabei – wie vorliegend – alternative Handlungen in Betracht, die den Erfolgseintritt entweder durch die Beendigung der Freiheitsentziehung als solcher (z.B. durch Entlassen des Ouri Jallow aus dem Gewahrsam) oder aber durch das Her- beiführen ihrer Rechtmäßigkeit verhindert hätten, besteht bei der Prüfung der hypothetischen Kausalität kein „Vorrang“ von sich auf die Freiheitsentziehung als solche beziehenden Handlungen gegenüber denjenigen, die (erst) deren Rechtswidrigkeit beseitigen. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem der Wille des Angeklagten als dem Unterlassenden auf die Fortsetzung des Gewahrsams gerichtet war40.

Da die gebotene Handlung des Angeklagten bei Fortführung des Gewahrsams das Veranlassen der unverzüglichen (zumindest „symbolischen“) Vorführung des Ouri Jallow beim zuständigen Richter bzw. das unverzügliche Herbeiführen von dessen Entscheidung war, entfällt die Kausalität, wenn diese Handlung vorgenommen worden wäre und der Richter den Gewahrsam jedenfalls bis einschließlich zum Zeitpunkt des Todes von Ouri Jallow mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit angeordnet hätte41. Hierbei ist eine Recht und Gesetz entsprechende Entscheidung des Richters zugrunde zu legen. Soweit dem Richter dabei jedoch Beurteilungsspielräume eingeräumt sind, gebietet es der Grundsatz in dubio pro reo, diese zugunsten des Angeklagten auszuschöpfen42.

Auf dieser Grundlage ist für die Beurteilung der „Quasi-Kausalität“ des Unterlassens des Angeklagten davon auszugehen, dass der zuständige Richter den Gewahrsam des Ouri Jallow angeordnet hätte. Damit entfällt die Ursächlichkeit des Unterlassens des Angeklagten für eine rechtswidrige Freiheitsentziehung des Ouri Jallow .

Die Annahme, der zuständige Richter hätte den diesen Zeitraum umfassenden Gewahrsam des Ouri Jallow angeordnet, kann sich zwar nicht auf § 127 StPO (vorläufige Festnahme nach einer Straftat) bzw. § 37 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA (Gewahrsam zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit bzw. zur Verhinderung deren Fortsetzung) stützen. Denn es war schon bei der Festnahme weder Fluchtgefahr gegeben, noch lagen die weiteren Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls vor oder bestanden tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung Straftaten oder erhebliche Ordnungswidrigkeiten unmittelbar bevorstehen bzw. deren Fortsetzung droht, zu deren Verhinderung die Ingewahrsamnahme von Ouri Jallow unerlässlich war.

Auch die Voraussetzungen des als Rechtsgrundlage für das Festhalten des Ouri Jallow in Betracht kommenden § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO (Identitäts- feststellung für Zwecke der Strafverfolgung), des § 127 Abs. 1 StPO (in der die Identitätsfestellung betreffenden Alternative) oder von § 20 Abs. 4 SOG LSA (Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr) lagen jedenfalls schon geraume Zeit vor dem unmittelbar zum Tod von Ouri Jallow führenden Geschehen nicht mehr vor. Denn ein hierauf gegründeter Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Ouri Jallow kam erst dann in Betracht bzw. durfte – wenn er rechtmäßig begon- nen worden war – nur fortgesetzt werden, wenn die der Polizei bereits bekannten Daten des Ouri Jallow noch nicht ausreichten, um dessen Identität eindeutig zu bestimmen. Dies wäre etwa der Fall gewesen, wenn konkreter Anlass bestanden hätte, an der Echtheit der bei seiner Durchsuchung aufgefundenen, mit seinem Lichtbild und seinen Personalien versehenen „Duldung“ zu zweifeln. Für eine solche Annahme bestand indes ab dem Zeitpunkt, in dem die vom Angeklagten vorgenommene INPOL-Abfrage diese Personalien zumindest im Wesentlichen bestätigt hatte, kein Anhalt mehr. Jedenfalls mit dem ersichtlich zeitnah möglichen Abgleich mit dem Ergebnis bereits früher – auch in Dessau – durchgeführter erkennungsdienstlicher Behandlungen war die Rechtsgrundlage für ein weiteres Festhalten des Ouri Jallow zur Identitätsfeststellung entfallen43. Selbst wenn der zuständige Richter zunächst noch die Fortdauer der Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung angeordnet hätte, wäre diese von ihm derart befristet worden, dass Ouri Jallow lange vor dem tödlichen Geschehen ent- lassen worden wäre.

Jedoch ist davon auszugehen, dass der zuständige Richter den „Schutzgewahrsam“ des Ouri Jallow gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 1 SOG LSA auch über 12.00 Uhr hinaus angeordnet hätte. Nach dieser Vorschrift waren die Ingewahrsamnahme und deren weiterer Vollzug zulässig, „wenn dies zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder in sonst hilfloser Lage befindet“. Diese Voraussetzungen waren – am oben dargelegten Maßstab gemessen – gegeben. Denn Ouri Jallow war stark alkoholisiert. Die bei ihm um 9.15 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2, 98 Promille, die Blutalkoholkonzentration im Leichenblut betrug noch 2, 68 Promille; zudem wurden im untersuchten Blut Cocain-Metaboliten nachgewiesen. Hinzu kam sein – bis hin zum Anzünden der Matratze – gezeigtes selbstgefährdendes Verhalten, das schon kurz nach dem Eintreffen auf dem Polizeirevier und den Kopfstößen in Richtung Tisch und Wand einen Polizeibeamten zum Eingreifen zugunsten von Ouri Jallow gezwungen und den Arzt, der ihn auf seine Gewahrsamstauglichkeit untersucht hat, dazu veranlasst hat, die Fixierung von Ouri Jallow zu empfeh- len. Auch war sein zunächst noch anlasslos belästigendes, später aber aggressives und – bei den Widerstandshandlungen – mit körperlicher Gewalt verbundenes Verhalten mit der Gefahr verbunden, dass sich die Betroffenen dagegen zur Wehr setzen und hierdurch (berechtigt) die Gesundheit von Ouri Jallow be- einträchtigen. Dabei belegen insbesondere die hohe Alkoholisierung und das schon vor dem Eingreifen der Polizeibeamten von Ouri Jallow gezeigte Verhal- ten hinreichend, dass die Gefahr für dessen Gesundheit nicht lediglich durch die seiner (möglichen) Einschätzung nach unberechtigte Ingewahrsamnahme, sondern zumindest wesentlich durch seine Alkoholisierung und den Drogenkonsum bedingt waren.

Aufgrund dieser Tatsachen ist „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ davon auszugehen, dass der zuständige Richter – bei Ausschöpfen ihm eröffneter Beurteilungsspielräume zugunsten des Angeklagten – die Fortdauer des Gewahrsams des Ouri Jallow auch über 12.00 Uhr hinaus ange- ordnet hätte.

Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass nach einer solchen richterlichen Entscheidung (zumindest) die Fixierung hätte beendet werden müssen oder beendet worden wäre, bestehen nicht. Dies liegt aufgrund des von Ouri Jallow gezeigten Verhaltens auch nicht nahe. Zwar darf nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch eine solche Sicherungsmaßnahme nicht länger aufrechterhalten werden als es notwendig und angemessen ist; sie ist ferner zu beenden, wenn mildere Mittel den Zweck ebenfalls erreichen würden44. Im Hinblick auf die bestehende Gefahr selbstgefährdenden Verhaltens des Ouri Jallow , das sich bis hin zum Anzünden der Matratze fortsetzte, überschritt der Zeitraum der Fixierung aber trotz der zunehmenden Dauer und der mit ihr verbundenen Belastungen aus den oben dargelegten Gründen (noch) nicht den Beurteilungsspielraum, der (auch) den Polizeibeamten bei ihrer Anordnung und dem Vollzug einer solchen Sicherungsmaßnahme zukommt. Einer besonderen richterlichen Gestattung oder Anordnung der Fixierung bedurfte es jedenfalls unter den gegebenen Umständen nicht (vgl. § 64 Nr. 3 SOG LSA; ferner BVerfG, Beschluss vom 08.07.1993 – 2 BvR 213/93, NJW 1994, 1339; Dürig in Maunz/Dürig, GG, Art. 104 Rn. 28 [Stand: 2014]).

Für die Beurteilung der „Quasi-Kausalität“ des Unterlassens des Angeklagten kommt es in Fällen parallelen Unterlassens gleichrangiger Garanten zwar nicht auf das alleinige Verhalten des einzelnen Garanten, sondern auf das Verhalten der Garantengemeinschaft an45. Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht gegeben.

Sollte nämlich das Verhalten anderer, für den Gewahrsam des Ouri Jallow verantwortlicher Polizeibeamter ebenfalls als pflichtwidrig zu bewerten sein, würde nicht eine Garantengemeinschaft im obigen Sinn vorliegen, sondern Nebentäterschaft. Denn der Angeklagte hätte allein durch eigenes Handeln, mithin unabhängig vom (Nicht)Handeln der anderen, die ihm obliegenden Voraussetzungen für eine rechtmäßige Freiheitsentziehung herbeiführen können. Ein Fall des objektiven Ineinandergreifens jeweils individuell rechtswidrigen Verhaltens im Sinn einer Garantengemeinschaft liegt daher nicht vor46.

Der Bundesgerichtshof ist – jedenfalls aufgrund der Besonderheiten des Falles – befugt, die Prüfung der „Quasi-Kausalität“ selbst vorzunehmen.

Dabei steht der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft die Ausführungen des Schwurgerichts dahin versteht, dieses habe nicht feststellen können, ob die Ingewahrsamnahme von Ouri Jallow zu dessen Schutz unerlässlich gewesen sei. Denn die – wie ausgeführt – normative Beurteilung der Kausalität des Unterlassens bezieht sich nicht darauf, ob die Gefahr tatsächlich vorlag und der Gewahrsam zu ihrer Abwendung unerlässlich war, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Prüfung, welche Entscheidung ein rechtmäßig handelnder Richter hierzu getroffen hätte. Dafür stand dem Schwurgericht und steht dem Bundesgerichtshof angesichts der von jenem rechtsfehlerfrei und vollständig getroffenen, im – wie die (erfolglosen) Verfahrensrügen belegen – angefochtenen Urteil auch umfassend mitgeteilten Feststellungen eine ausreichende und tragfähige Grundlage zur Verfügung.u dem Ouri Jallow in der Zelle verbleiben sollte.

Totschlag durch Unterlassen[↑]

Soweit das Schwurgericht die Verwirklichung anderer Straftatbestände durch den Angeklagten ausgeschlossen hat, begegnet dies ebenfalls keinen Bedenken.

Wegen Totschlags durch Unterlassen hätte sich der Angeklagte nur strafbar gemacht, wenn das gebotene Handeln den als möglich erkannten Tod noch hätte verhindern können und er sich dessen bewusst war47. Letzteres hat das Landgericht indes ebenso rechtsfehlerfrei verneint wie hinsichtlich weiterer in Betracht kommender Strafvorschriften den Vorsatz.

Versuchte Freiheitsberaubung mit Todesfolge[↑]

Ein strafbarer Versuch der Freiheitsberaubung (mit Todesfolge) liegt nicht vor, da bei diesem der Tatplan – von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen – auf einen nach der Vorstellung des Täters kausal durch sein Verhalten herbeigeführten Erfolg gerichtet sein muss48. An einem entsprechenden Vorsatz49 fehlt es – wie oben ausgeführt – jedoch.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. September 2014 – – 4 StR 473/13

  1. LG Magdeburg, Urteil vom 13.12 2012 – 21 Ks 141 Js 13260/10 ((8/10[]
  2. BGH, Urteil vom 07.01.2010 – 4 StR 413/09[]
  3. BGH, Beschluss vom 10.05.2001 – 3 StR 45/01; Urteile vom 26.05.2004 – 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 174; vom 20.11.2008 – 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 58[]
  4. BGH, Urteil vom 01.02.2005 – 1 StR 422/04, BGHR StGB § 222 Pflichtverletzung 6 mwN[]
  5. BGH, Urteile vom 01.02.2005 – 1 StR 422/04, aaO; vom 14.03.2003 – 2 StR 239/02, NStZ 2003, 657, jeweils mwN[]
  6. in der damals geltenden Fassung vom 27.03.1995, MBl. LSA Nr. 34/1995 S. 1211 ff.[]
  7. BGH, Urteile vom 08.09.1993 – 3 StR 341/93, BGHSt 39, 322, 324; vom 26.05.2004 – 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 174; Beschluss vom 10.05.2001 – 3 StR 45/01; Urteil vom 20.11.2008 – 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 59[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2008 – 3 StR 463/07, BGHR StGB § 222 Vorhersehbarkeit 1 mwN[]
  9. vgl. auch BGH, Urteil vom 10.01.2008 – 3 StR 463/07, aaO[]
  10. vgl. BGH, Urteile vom 02.10.1952 – 3 StR 389/52, BGHSt 3, 218, 220; vom 23.04.1953 – 3 StR 894/52, BGHSt 4, 182, 187; vom 10.07.1958 – 4 StR 180/58, BGHSt 12, 75, 78[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2008 – 3 StR 463/07, aaO[]
  12. vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.12 2011 – 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319, 320[]
  13. BGH, Urteil vom 12.01.2010 – 1 StR 272/09, BGHR StGB § 13 Abs. 1 Ursächlichkeit 3 mwN[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2008 – 3 StR 463/07, aaO, mwN[]
  15. BGH, Urteil vom 10.01.2008 – 3 StR 463/07, aaO[]
  16. BGH, Urteil vom 20.11.2008 – 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 60[]
  17. BGH, Urteil vom 20.11.2008 – 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 60 mwN[]
  18. BGH aaO[]
  19. vgl. auch BGH, Urteile vom 04.12 2007 – 5 StR 324/07, StV 2008, 182, 184; vom 29.04.2010 – 5 StR 18/10, BGHSt 55, 121, 137 mwN[]
  20. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.1952 – GSSt 2/51, BGHSt 2, 194; Urteil vom 07.03.1996 – 4 StR 742/95, NJW 1996, 1604, 1606; vgl. auch Fischer, StGB, 61. Aufl., § 17 Rn. 7 ff. mwN[]
  21. vgl. dazu u.a. §§ 136, 137, 163c Abs. 1 Satz 3 StPO; § 39 SOG LSA; Nummer 15 PGO; Art. 36 Abs. 1 WÜK[]
  22. vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2003 – 2 StR 239/02, BGHR StGB § 13 Abs. 1 Tun 3; Beschluss vom 01.02.2005 – 1 StR 422/04, BGHR StGB § 222 Pflichtverletzung 6; Urteile vom 07.09.2011 – 2 StR 600/10, NJW 2011, 3528, 3529; vom 07.07.2011 – 5 StR 561/10, BGHSt 56, 277, 286 mwN[]
  23. vgl. RG, Urteil vom 20.10.1893 – Rep. 2727/93, RGSt 24, 339, 340[]
  24. vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2002 – 5 StR 281/01, BGHSt 48, 77, 82 ff., 91 f. mwN[]
  25. BGH, Urteil vom 17.07.2009 – 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44, 49[]
  26. BVerfG, Beschlüsse vom 15.05.2002 – 2 BvR 2292/00, BVerfGE 105, 239; vom 04.09.2009 – 2 BvR 2520/07, jeweils mwN[]
  27. BGH, Urteil vom 30.04.1987 – 4 StR 30/87, BGHSt 34, 365, 368 mwN; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2012 – 1 S 2963/11, NVwZ-RR 2012, 346; Nr. 37 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt[]
  28. BVerfG, Beschlüsse vom 15.05.2002 – 2 BvR 2292/00, aaO; vom 19.01.2007 – 2 BvR 1206/04, NVwZ 2007, 1044, 1045; vom 04.09.2009 – 2 BvR 2520/07, jeweils mwN[]
  29. BVerfG aaO[]
  30. vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2012, 346[]
  31. siehe dazu auch Träger/Schluckebier in LK-StGB, 11. Aufl., § 239 Rn. 23[]
  32. vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2007 – 2 BvR 273/06, NJW 2007, 1345, 1346 [zu § 81a StPO][]
  33. vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2007 – 1 BvR 338/07, NJW 2007, 3560 mwN[]
  34. vgl. – zu Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG – auch BVerfG, Beschlüsse vom 15.05.2002 – 2 BvR 2292/00; vom 04.09.2009 – 2 BvR 2520/07, aaO[]
  35. st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 04.03.1954 – 3 StR 281/53, BGHSt 6, 1, 2; vom 26.06.1990 – 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106, 126; vom 19.12 1997 – 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 397; vom 06.11.2002 – 5 StR 281/01, BGHSt 48, 77, 93[]
  36. BGH, Urteil vom 12.01.2010 – 1 StR 272/09, BGHR StGB § 13 Abs. 1 Ursächlichkeit 3 mwN; vgl. auch SSW-StGB/Schluckebier, aaO, § 239 Rn. 8 a.E. mwN[]
  37. BGH, Urteil vom 12.01.2010 – 1 StR 272/09, aaO, mwN[]
  38. BGH, Beschlüsse vom 25.09.1957 – 4 StR 354/57, BGHSt 11, 1; vom 29.11.1985 – 2 StR 596/85, NStZ 1986, 217; vom 25.04.2001 – 1 StR 130/01; vom 06.03.2008 – 4 StR 669/07, BGHSt 52, 159, 164; Urteile vom 26.06.1990 – 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106, 126 f.; vom 19.04.2000 – 3 StR 442/99, BGHR StGB § 13 Abs. 1 Ursächlichkeit 1; vom 12.01.2010 – 1 StR 272/09, aaO, mwN[]
  39. vgl. BGH, Urteil vom 26.06.1990 – 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106, 127[]
  40. im Ergebnis ebenso: BGH, Urteil vom 04.04.1978 – 1 StR 628/77, bei Holtz MDR 1978, 624; Träger/Schluckebier in LK-StGB, aaO, § 239 Rn. 17[]
  41. ähnlich für den Fall der Fixierung eines Heiminsassen ohne vormundschaftgerichtliche Anordnung: Träger/Schluckebier in LK-StGB, aaO, § 239 Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 04.04.1978 – 1 StR 628/77, bei Holtz MDR 1978, 624[]
  42. vgl. dazu auch Träger/Schluckebier in LK-StGB, aaO, § 239 Rn.20 a.E.[]
  43. vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 27.01.1992 – 2 BvR 658/90, NVwZ 1992, 767; vom 11.07.2006 – 2 BvR 1255/04, NStZ-RR 2006, 381 mwN[]
  44. vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.1999 – 2 BvR 827/98, NStZ 1999, 428, 429[]
  45. vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2002 – 5 StR 281/01, BGHSt 48, 77, 87 mwN[]
  46. vgl. auch BGH, Urteil vom 12.01.2010 – 1 StR 272/09, aaO, mwN[]
  47. vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2012 – 3 StR 446/11, NStZ 2012, 379, 380 mwN[]
  48. vgl. SSW-StGB/Kudlich/Schuhr, 2. Aufl., § 22 Rn. 16, 24[]
  49. vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2014 – 1 StR 577/13 [Rn. 36][]