Tod nach Brechmitteleinsatz

Der Tod eines mutmaßlichen Drogendealers aus Sierra Leone nach einem Brechmitteleinsatz beschäftigte um den Jahreswechsel 2004/2005 die Medien, ebenso der spätere Freispruch des Polizeiarztes durch das Landgericht Bremen. Heute hat der Bundesgerichtshofs diesen Freispruch aufgehoben und dabei deutlich höhere Sorgfaltspflichten für den Polizeiarzt statuiert als das Landgericht Bremen. Gleichzeit stellte der Bundesgerichtshofs aber auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Organisatoren des Beweismittelsicherungsdienstes heraus, die bisher von der Bremer Strafjustiz nicht belang wurden: diese sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs als Nebentäter anzusehen.

Tod nach Brechmitteleinsatz

Das Landgericht Bremen1 hatte den zur Tatzeit 41-jährigen Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, am 27. Dezember 2004 fahrlässig als Arzt den Tod des 35 Jahre alten C., eines Staatsangehörigen der Republik Sierra Leone, im Rahmen einer Exkorporation von Drogenbehältnissen (sog. „Brechmitteleinsatz“) verursacht zu haben.

Dem des illegalen Drogenhandels verdächtigen – unerkannt am Herzen vorgeschädigten – gefesselten C. wurden durch den Angeklagten auf polizeiliche Anordnung hin Brechmittel und Wasser über eine Magensonde verabreicht, um verschluckte Kokainbehältnisse sicherzustellen. Im Zuge dessen verlor C. kurzzeitig das Bewusstsein. In Anwesenheit eines herbeigerufenen Notarztes setzte der Angeklagte die Zufuhr von Wasser nach Bergen eines ersten Kokainkügelchens fort. C. fiel ins Koma und verstarb an einer infolge eingeatmeten Wassers eingetretenen Sauerstoffunterversorgung des Gehirns am 7. Januar 2005 im Krankenhaus.

Weiterlesen:
Einschleusen von Ausländern - und die lebensgefährdende Behandlung

Die Revisionen der Nebenkläger, der Mutter und eines Bruders des Verstorbenen, hatten heute mit der Sachrüge Erfolg, der Bundesgerichtshof hob den Freispruch auf und verwies die Sache an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bremen zurück.

Hierfür ausschlaggebend war, dass das Landgericht Bremen die getroffenen Feststellungen nicht unter allen den Angeklagten betreffenden beruflichen Sorgfaltspflichten bewertet hat. So habe der Angeklagte

  • den Betroffenen nicht über gesundheitliche Risiken bei zwangsweisem Brechmitteleinsatz aufgeklärt und
  • nach einer ersten Ohnmacht unter menschenunwürdigen Umständen weitergehandelt.

Den unerfahrenen und mit einem solchen Eingriff stark überforderten Angeklagten treffe auch ein Übernahmeverschulden, das durch ebenfalls todesursächliche Pflichtverletzungen Dritter (Notarzt, Organisatoren des Beweismittelsicherungsdienstes) nicht beseitigt werden konnte. Diese seien – bisher unbehelligt gebliebene – Nebentäter.

Der Bundesgerichtshof hat zudem die Erwägungen als rechtsfehlerhaft bewertet, auf Grund derer das Landgericht eine subjektive Pflichtverletzung des Angeklagten infolge der Anwesenheit und (beschränkten) Mitwirkung des Notarztes verneint hatte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2010 – 5 StR 18/10

  1. Landgericht Bremen, Urteil vom 04.12.2008  – 7 (27) KLs 607 Js 1237/05[]