Tötungsvorsatz, Heimtücke – und die Alkoholisierung des Täters

Eine Alkoholisierung des Täters ist auch im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung bei Prüfung des Tötungsvorsatzes1 und des Ausnutzungsbewusstseins bei der Heimtücke2 zu berücksichtigen.

Tötungsvorsatz, Heimtücke – und die Alkoholisierung des Täters

Der Bundesgerichtshof weist zudem darauf hin, dass in der Strafzumessung die Art der Tatausführung einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden darf, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt3.

Die im vorliegenden Fall von der Strafkammer strafschärfend eingestellte „Wahllosigkeit der Gewalt“ und „schnelle Taktfrequenz des mehrfachen Zustechens“ sowie das „hohe Maß an Gewaltbereitschaft“ können auch Ausdruck einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit sein, so dass diese Umstände dem Angeklagten nicht bzw. nicht in vollem Umfang vorwerfbar sind.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 4 StR 636/19

  1. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17.12.2009 – 4 StR 424/09, NStZ 2010, 571; Beschlüsse vom 08.05.2008 – 3 StR 142/08, BGHR Vorsatz, bedingter 62; vom 07.11.2002 – 3 StR 216/02, BGHR Vorsatz, bedingter 55[]
  2. vgl. BGH, Urteile vom 20.01.2005 – 4 StR 491/04, NStZ 2005, 691; vom 09.02.2000 – 3 StR 392/99, NStZ-RR 2000, 166; vom 13.08.1997 – 3 StR 189/97, BGHR Heimtücke 26[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.11.2011 – 3 StR 375/11 Rn. 5; vom 31.01.2012 – 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169; vom 08.10.2002 – 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 46 Rn. 32a; jeweils mwN[]
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Polizeiliche Kriminalstatistik 2010

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