Tötungsvorsatz – und die erforderliche Beweiswürdigung

Eine rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung erfordert die sorgfältige Abwägung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände im Rahmen einer Gesamtschau.

Tötungsvorsatz – und die erforderliche Beweiswürdigung

Dieser kommt im konkreten Fall eine umso größere Bedeutung zu, weil der Angeklagte einen Tötungsvorsatz nicht eingeräumt hat, sondern sich dahingehend eingelassen hat, er habe die Geschädigte aufgesucht, um von ihr die Löschung des Telefonats zu verlangen, könne sich aber an das eigentliche Tatgeschehen im Garten bis zu dem Zeitpunkt der Rufe vom Balkon nicht erinnern.

Die Strafkammer aber hat im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes lediglich behauptet, ohne eine erschöpfende Gesamtwürdigung sämtlicher objektiver und subjektiver, für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände durchzuführen, einschließlich solcher, die sich auf den ersten Blick als ambivalent darstellen, also rechtlich zulässige Schlüsse sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten ermöglichen. Insbesondere schöpft die Strafkammer den festgestellten Sachverhalt nicht aus. Sie erörtert vorsatzkritische Faktoren nicht1. Hierzu gehören neben den Äußerungen des Angeklagten gegenüber seinem Arbeitskollegen vor der Tat, seinem psychischen Zustand zum Tatzeitpunkt, auch soweit er sich auf die Kognitionsfähigkeit im Hinblick auf eine eventuelle Lebensgefahr ausgewirkt haben kann, der Tatmotivation, auch die tatsächlich eingetretenen Verletzungen, die keinen Krankenhausaufenthalt erforderlich machten. Trotz des nach den Feststellungen lange andauernden Würgevorgangs mit Bewusstlosigkeit der Geschädigten waren außer einer von der Zeugin E. unmittelbar nach dem Würgevorgang wahrgenommenen Rötung am Hals der Geschädigten und einem durch den rechtsmedizinischen Sachverständigen festgestellten vergleichsweise „diskreten Mal“ am Hals knapp neben dem Kehlkopf in Gestalt einer kleinen violetten Hautverfärbung von 0, 5 cm keine sonstigen Verletzungen in diesem Bereich ersichtlich; insoweit führte der rechtsmedizinische Sachverständige aus, je diskreter die Male sich darstellten, desto weniger sei auf ein Kampfgeschehen zu schließen.

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Kausalität - und das weitere Täterhandeln

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18

  1. vgl. hierzu zum [bedingten] Tötungsvorsatz, BGH, Urteil vom 27.07.2017 – 3 StR 172/17 Rn. 14[]