Totschlag oder gefährliche Körperverletzung – und die Revision des Nebenklägers

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer nicht zum Anschluss berechtigenden Gesetzesverletzung verurteilt wird.

Totschlag oder gefährliche Körperverletzung – und die Revision des Nebenklägers

Das wäre etwa im hier entschiedenen Verfahren nur der Fall, wenn der Nebenkläger die Verurteilung zumindest eines der Angeklagten wegen Totschlags zum Nachteil von H. S. erstreben würde. Nicht zulässig wäre die Revision mit dem Ziel, eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von H. S.1 oder wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von S. K. herbeizuführen.

Im vorliegenden Fall hat der Nebenkläger zur Begründung seiner Revision ohne weitere Erläuterung die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Damit ist das Angriffsziel nicht hinreichend bestimmt. SO wird weder aus dem gestellten An- trag noch aus der Revisionsbegründung mit der allgemein erhobenen Sachrüge deutlich, welches Ziel der Nebenkläger erstrebt. Deshalb ist die Revision unzulässig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. November 2017 – 2 StR 125/17

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 11. Okto- ber 2011 – 5 StR 396/11, StraFo 2012, 67 unter Hinweis auf § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO[]
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