Jedem motorisierten Verkehrsteilnehmer muss vor Augen geführt werden, dass körperliche Gewalt im Straßenverkehr nichts zu suchen hat.
Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall eine Gesamtgeldstrafe von 4400,00 Euro sowie ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt. Der 51jährige Kfz-Mechaniker aus München fuhr mit seinem PKW Opel auf der Leopoldstraße so abrupt in eine Parkbucht am rechten Fahrbahnrand, dass die in gleiche Richtung fahrende geschädigte 26jährige Radfahrerin aus Berlin eine Vollbremsung einleiten musste. Als sie ihm einen Vogel zeigte und auf sein verkehrswidriges Verhalten aufmerksam machte, zeigte der Verurteilte ihr den Mittelfinger. Die Geschädigte trat leicht gegen die Fahrertür des PKW, ohne einen Schaden zu verursachen. Der Verurteilte stieg aus, schlug ihr mit der Faust gegen den Oberarm und ging schließlich erneut mit den Worten „Ich mach Dich tot“ unter erhobener Faust auf die Geschädigte zu, um sich dann zu Fuß zu entfernen.
Frühere Verhandlungsversuche scheiterten, da die Geschädigte nicht erschienen war. Der Verurteilte bestritt auch in der neuerlichen Strafverhandlung vom 16.10.2017 die Tat und berief sich auf ein Alibi. Er räumte lediglich ein, dass das am Tatort geparkte Fahrzeug auf seine Ehefrau zugelassen sei. Die Geschädigte erschien zur Hauptverhandlung wiederum nicht. Sie belegte nun durch psychologisches Attest, zum Vorfallszeitpunkt in schon weitgehend erfolgreicher Verhaltenstherapie wegen eines Burn-Out-Syndroms gewesen zu sein. Der Vorfall habe zu einem Trauma mit unter anderem panischen Ängsten, Schlaf-, Arbeits- und Lernstörungen geführt. Ihre Psychologin schätzte sie als nicht verhandlungsfähig ein. Eine hinter der Geschädigten radfahrende weitere unbeteiligte Zeugin schilderte die Tat wie vorstehend. Als sie sich schützend vor die Geschädigte gestellt habe, habe sich der Täter entfernt, angeblich um die Polizei zu holen. Sie hatte ihn bei einer Wahllichtbildvorlage als einen von zwei in Frage kommenden Männern bezeichnet und gab an, ihn in der heutigen Verhandlung mit Sicherheit als damaligen Täter wiederzuerkennen. Er habe immer wieder gerufen: „Mein Auto, mein schönes Auto“. Die für das Alibi benannte Zeugin konnte nicht ausschließen, dass sich der Verurteilte zum Tatzeitpunkt am Tatort aufgehalten hatte.
Nach Auffassung des Amtsgerichts München habe sich die Geschädigte aufgrund ihrer nachvollziehbaren Verärgerung über die Fahrweise des Verurteilten auch nicht ideal verhalten. Das sei zugunsten des Kfz-Mechanikers zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Beleidigung wertete das Gericht zu seinen Gunsten, dass das Zeigen des Mittelfingers die prompte Reaktion auf das Vogelzeigen war.
Außerdem sei das zweimonatige Fahrverbot zu verhängen, weil jedem motorisierten Verkehrsteilnehmer vor Augen geführt werden müsse, dass körperliche Gewalt im Straßenverkehr nichts zu suchen habe.
Amtsgericht München, Urteil vom 16. Oktober 2017 – 922 Ds 421 Js 195386/15










