Leistet ein in Deutschland lebender türkischer Staatsangehöriger nicht seinen Wehrdienst in der Türkei, so kann dies in Deutschland zu seiner Strafbarkeit führen. Wie das – auf dem Umweg über die Ausweispflichten für Ausländer – geht, zeigt das Oberlandesgericht Celle in einer aktuellen Entscheidung:

Macht der Heimatstaat die Passerteilung von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig, ist dies für den Antragsteller grundsätzlich eine zumutbare Bemühung im Sinne von § 48 Abs. 2 AufenthG. Eine entsprechende Weigerung führt daher zur Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
Damit hat das OLG Celle seine bisherige, entgegenstehende Rechtsprechung [1] ausdrücklich aufgegeben.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 8. September 2009 – 32 Ss 103/09
- OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2005 – 22 Ss 26/05, StraFo 2005, 434[↩]
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