Einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer kommt eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zu, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist1.
Ein großer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten stellen regelmäßig selbst dann gewichtige Milderungsgründe dar, wenn diese sachlich bedingt waren2.
Das Schweigen der Urteilsgründe hierzu legt nahe, dass das Tatgericht diese bestimmenden Milderungsgründe im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in seiner Bedeutung verkannt hat3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. September 2015 – 2 StR 128/15










