Überlanges Revisionsverfahren

Zur Kompensation einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemessener Teil der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären1.

Überlanges Revisionsverfahren

In dem hier entschiedenen Fall hat das Revisionsverfahren zunächst auf der Grundlage eines vom Landgericht zugestellten, nach außen nicht erkennbaren Urteilsentwurfs zu der Aufhebung und Zurückverweisung durch den BGH geführt. Sechs Monate später hat der Bundesgerichtshof seine erste Entscheidung aufgehoben und die Fortsetzung des Revisionsverfahrens angeordnet. Nach Zustellung der richtigen Urteilsurkunde liegt die Sache dem Bundesgerichtshof nunmehr erneut zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten vor.

Damit haben die Justizbehörden im vorliegenden Fall das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verletzt. Der dargelegte Verfahrensgang hat zu einer unangemessenen Verfahrensverzögerung von etwa einem Jahr geführt. Um diese auszugleichen, stellte der Bundesgerichtshof fest, dass drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Juli 2016 – 4 StR 24/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124[]
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