Überlanges Zwischenverfahren

Ein Zeitraum von zwei Jahren und fünf Monaten zwischen Eingang der Akte beim Landgericht und dem Eröffnungsbeschluss entspricht nicht dem Gebot sachgerechter Verfahrensförderung.

Überlanges Zwischenverfahren

Dass der Strafkammer eine „zeitigere Entscheidung über die Eröffnung…insbesondere“ deswegen nicht möglich gewesen sei, weil sie „gerade in den Jahren 2017 und 2018 ?… mit zahlreichen vorrangig zu behandelnden Haftsachen stark belastet war“, kann gegenüber dem Angeklagten eine verzögerte Sachbehandlung nicht rechtfertigen.

Der Umstand, dass sich der Angeklagte zu dieser Zeit nicht in Haft befunden hat, rechtfertigt es nicht, eine beim Landgericht anhängige Strafsache eine solch lange Zeit – zwei Jahre und fünf Monate – unbearbeitet zu lassen1.

Im hier entschiedenen Fall traf der Bundesgerichtshof daher eine Kompensationsentscheidung2 und stellte auf der Grundlage der Vollstreckungslösung3 fest, dass zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 1 StR 132/20

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2015 – 2 StR 523/14 Rn. 3[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 01.08.2018 – 5 StR 320/18 Rn. 3 mwN[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 135 ff.[]
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Rechtsmittelrücknahme - und der psychische Zustand des Angeklagten