Unbeendeter Versuch – und die Vorstellung des Täters über die Folgen seines Handelns

Für die Abgrenzung eines unbeendeten vom beendeten Versuch kommt es darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hielt1 oder sich – nach besonders gefährlichen Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen geführt haben – keine Vorstellungen über die Folgen seines Handelns machte2.

Unbeendeter Versuch – und die Vorstellung des Täters über die Folgen seines Handelns

Die Annahme eines unbeendeten Versuchs setzt gerade bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen eines mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnden Täters voraus, dass Umstände festgestellt werden, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Elemente der Tat – wie sie auch schon bei der Prüfung des bedingten Vorsatzes relevant waren – die Wertung zulassen, er habe nach Beendigung seiner Tathandlung den tödlichen Erfolg nicht mehr für möglich gehalten3.

Soweit der Richter zu Gunsten des Angeklagten auf den Zweifelssatz zurückgreift, kann dies zwar auch im Rahmen der Bewertung des Rücktrittshorizonts veranlasst sein. Aber der Zweifelssatz nötigt nicht dazu, innere Tatsachen zu Gunsten des Angeklagten zu unterstellen, für die es keine Anhaltspunkte gibt4.

Erst müssen alle maßgeblichen objektiven Umstände zusammenfassend gewürdigt werden. Können danach immer noch keine eindeutigen Feststellungen getroffen werden, ist der Zweifelsgrundsatz anzuwenden5.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 1 StR 457/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f. mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 02.11.1994 – 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 316[]
  3. BGH, Urteile vom 08.12 2010 – 2 StR 536/10, NStZ 2011, 209; und vom 28.05.2013 – 3 StR 78/13[]
  4. BGH, Beschluss vom 14.08.2013 – 4 StR 308/13 mwN[]
  5. BGH, Beschluss vom 22.05.2013 – 4 StR 170/13, NStZ 2013, 703, 704 f.[]