Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln – und die Tatherrschaft

Der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln erfordert zwar keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel über die Grenze in das Bundesgebiet. Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB kann daher auch ein Beteiligter sein, der das Rauschgift nicht selbst in das Inland verbringt.

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln –  und die Tatherrschaft

Es müssen aber die Voraussetzungen für ein täterschaftliches Handeln nach den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts vorliegen. Hierzu ist eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich1.

Von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt ist der Einfuhrvorgang selbst2.

Das sah der Bundesgerichtshof in den hier entschiedenen Fällen als gegeben an, in denen der Angeklagte in allen Fällen ein erhebliches Eigeninteresse an den Rauschgifttransporten, da er das finanzielle Risiko getragen und den späteren Gewinn maßgeblich vereinnahmt hat und zugleich einen ausreichenden Einfluss auf den jeweiligen Einfuhrvorgang hatte, in denen er eigenhändig die Kuriere angeworben und bezahlt, „die Abläufe bis ins Detail geplant“ und darüber hinaus den Transport durch die Mitangeklagten hat überwachen lassen. Der Angeklagte hatte somit während der Schmuggelfahrten jeweils seine ‘rechte Hand‘ vor Ort, auf die er sich aufgrund der lukrativen Bezahlung verlassen konnte.

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In einem weiteren Fall verneinte der Bundesgerichtshof die Mittäterschaft jedoch trotz des auch dort gegebenen erheblichen Eigeninteresses an den Rauschgifttransporten. Denn in diesem Fall organisierte der Angeklagte lediglich den Empfang des Rauschgiftes in Deutschland und hatte deshalb über die Bestellung des Rauschgifts hinaus keinerlei Einfluss auf die Planung und Ausführung des Transports.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. März 2019 – 1 StR 52/19

  1. BGH, Beschluss vom 20.09.2018 – 1 StR 316/18; BGH, Beschlüsse vom 31.03.2015 – 3 StR 630/14, StV 2015, 632; und vom 02.06.2015 – 4 StR 144/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 3[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.09.2018 – 1 StR 316/18; und vom 08.09.2016 – 1 StR 232/16, StV 2017, 295 Rn. 14[]