Unerlaubte Einreise trotz tschechischem Aufenthaltstitel?

Verfügt ein Ausländer über einen rechtmäßig erworbenen nationalen Aufenthaltstitel eines Schengen-Mitgliedstaates, das ihn zur Einreise als Tourist nach Deutschland berechtigt, liegt eine unerlaubte Einreise im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG auch dann nicht vor, wenn diese zum Zweck der illegalen Arbeitsaufnahme erfolgt.

Unerlaubte Einreise trotz tschechischem Aufenthaltstitel?

Verfügt ein Ausländer über einen Aufenthaltstitel der tschechischen Behörden, ist es ihm gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ mithin gestattet, sich ohne weiteren Titel innerhalb des Schengen-Raums frei zu bewegen. Insoweit käme eine unerlaubte Einreise nur in Betracht, wenn die tschechischen Aufenthaltstitel selbst auf unlautere Weise erlangt worden wären (§ 95 Abs. 6 AufenthG)1 oder die Motivation der Ausländer, in Deutschland eine Arbeit aufzunehmen, Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Einreise entfaltete.

Zwar ist die Einreise nach Art. 21 SDÜ nur erlaubt, wenn der Ausländer die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ (entspricht Art. 5 der EG-Verordnung Nr. 562/2006 – Schengener Grenzkodex) genannten Voraussetzungen erfüllt. Danach darf der Ausländer u.a. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen, worunter die Aufnahme einer illegalen Beschäftigung fallen könnte2. Stellte man aber alleine darauf für eine Strafbarkeit des Ausländers nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ab, könnte von einem erforderlichen eindeutigen Auslegungsmaßstab im Sinne des verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheitsgrundsatzes von Strafbestimmungen nach Art. 103 Abs. 2 GG nicht gesprochen werden. Nicht nur lässt der Begriff der Gefahr für die öffentliche Ordnung schon per se Interpretationsspielraum, er wird durch die Regelung des Art. 5 Abs. 1 lit. c SDÜ auch zusätzlich in der Erkennbarkeit seiner Bedeutung verwässert, weil darin ausdrücklich zugelassen wird, dass die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig, gegebenenfalls also auch durch eine legale Erwerbstätigkeit erworben werden3. Dies hat zur Folge, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Einreise es allein auf objektive Kriterien ankommen kann4.

Es ist daher allein darauf abzustellen, dass die betroffenen Ausländer über eine wirksame Einreisegenehmigung verfügt haben5. Dass der Gesetzgeber durch die Einführung von § 95 Abs. 6 AufenthG die Fälle der unlauteren Erlangung von Aufenthaltsgenehmigungen dem Fehlen einer solchen gleichgestellt hat, ist hier unerheblich. Der Gesetzgeber wollte dadurch sämtliche Fälle erfassen, in denen die strafbefreiende Genehmigung auf unlautere Weise erlangt worden ist6. Daraus lässt sich folgern, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 95 Abs. 6 AufenthG die Rechtsprechung des BGH7 fortwirkt und es bei einer erteilten Aufenthaltsgenehmigung in welcher Form auch immer auf die Motivation des Antragstellers bei seiner Einreise für die Frage eines strafbaren Verhaltens nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht ankommt.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 1 Ws 216/14

  1. vgl. BGH NStZ, 2012, 644[]
  2. vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2012 – 22 L 613/12[]
  3. vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 14.12 2010 – 7 K 851/10.F []
  4. vgl. so auch die Gesetzesbegründung in BR-Drs. 22/03, S. 164[]
  5. vgl. BGH NJW 2005, 2095; Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 53[]
  6. vgl. BT-Drs. 16/5065, S.199[]
  7. BGH, a. a. O.[]