Unterbringung eines Dealers in der Entziehungsanstalt – und der symptomatische Zusammenhang mit der eigenen Sucht

Für die Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen den verfahrensgegenständlichen Taten und dem Hang, die berauschenden Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, braucht der Hang nicht die alleinige Ursache für die begangenen erheblichen rechtswidrigen Taten zu sein.

Unterbringung eines Dealers in der Entziehungsanstalt – und der symptomatische Zusammenhang mit der eigenen Sucht

Es genügt dessen Mitursächlichkeit sowohl für die in der Vergangenheit liegenden Taten als auch für in der Zukunft zu erwartende1.

Im vorliegenden Fall ergab sich diese Mitursächlichkeit im Ergebnis bereits aus dem Umstand, dass die Tatbegehung in einer Phase intensiven eigenen Drogenkonsums des Angeklagten bei geringen legalen Einkünften erfolgte, um „Forderungen“ aus einem früheren Rauschgiftgeschäft einzutreiben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. September 2017 – 1 StR 112/17

  1. vgl. BGH, Urteile vom 08.12 2016 – 1 StR 351/16, NStZ 2017, 277, 278; und vom 22.06.2017 – 1 StR 652/16, Rn.20 sowie Beschluss vom 12.01.2017 – 1 StR 604/16, NStZ-RR 2017, 198[]
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