Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und die Bemessung des Vorwegvollzugs

Die Dauer des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt möglich ist1.

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und die Bemessung des Vorwegvollzugs

Dabei ist zu beachten, dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Festsetzung der Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil diese im Vollstreckungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist2.

Gleiches gilt für die dem Angeklagten wegen Verfahrensverzögerungen zugesprochene Kompensation von einem Monat Freiheitsstrafe; denn auch diese hat die Wirkung einer bereits vollzogenen und damit einer erlittenen Freiheitsentziehung im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 5 StR 510/18

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 24.05.2017 – 2 StR 144/17, Rn. 3[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.2009 – 5 StR 87/09; BGH, Beschluss vom 18.11.2014 – 4 StR 505/14, Rn. 3[]
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