Die Dauer des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt möglich ist1.

Dabei ist zu beachten, dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Festsetzung der Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil diese im Vollstreckungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist2.
Gleiches gilt für die dem Angeklagten wegen Verfahrensverzögerungen zugesprochene Kompensation von einem Monat Freiheitsstrafe; denn auch diese hat die Wirkung einer bereits vollzogenen und damit einer erlittenen Freiheitsentziehung im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 5 StR 510/18