Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein symptomatischer Zusammenhang vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist1, mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet2.
Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe3.
Der geforderte symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang und der Tat sowie der zukünftigen Gefährlichkeit kann allerdings auch dann vorliegen, wenn ein evident gewordener Hang lediglich Einfluss auf die Qualität der bisherigen Straftaten hatte und ihm ein solcher Einfluss auch auf die künftigen zu befürchtenden Straftaten zukommen kann4.
Ein solcher Zusammenhang ist daher bereits dann zu bejahen, wenn der Hang des Betroffenen einschließlich des zugrundeliegenden Konsums von Betäubungsmitteln mitursächlich für die verfahrensgegenständlichen Taten sowie ihr Ausmaß geworden und solches auch in Zukunft zu befürchten ist.
Von diesen Grundsätzen hatte sich im hier entschiedenen Fall das Landgericht in nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerhafter Weise gelöst und einen aus den Taten bzw. Taterträgen bedienten wöchentlichen Eigenkonsum des Angeklagten im Umfang von rund 3 g synthetische Cannabinoide und 5 g Amphetamin für den symptomatischen Zusammenhang nicht ausreichen lassen. Damit wird im Ergebnis in Abrede gestellt, dass der Hang lediglich mitursächlich und erst recht nicht der im Vordergrund stehende Grund für die Begehung der Anlasstaten zu sein braucht. Die vom Tatrichter in den Vordergrund gestellte Erwägung, es sei dem Angeklagten „nur darum gegangen, möglichst viel Geld zu erwirtschaften und nicht in seinen Konsum zu finanzieren“, findet so in den Feststellungen keine Stütze und negiert zudem – wie dargelegt – das Genügen der Mitursächlichkeit des Hangs.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Anordnung der Maßregel unterblieben ist. Obwohl die Aufhebung auf einem Wertungsfehler beruht, hebt der Bundesgerichtshof die zugrundeliegenden Feststellungen mit auf. Der symptomatische Zusammenhang zwischen den verfahrensgegenständlichen Taten und dem Hang kann lediglich dann rechtsfehlerfrei beurteilt werden, wenn der Hang und dessen konkrete Ausprägung konkret festgestellt sind. Dem wird das angefochtene Urteil aber nicht in jeder Hinsicht gerecht. Zwar hat das Landgericht insoweit ohne Rechtsfehler in der zugrundeliegenden Beweiswürdigung einen vom Angeklagten selbst behaupteten erheblichen Crackkonsum ausgeschlossen. Im Hinblick auf den angenommenen übermäßigen Konsum von synthetischen Cannabinoiden und Amphetamin ist die Beweiswürdigung aber nicht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei. Insbesondere hat das Landgericht insoweit den fehlenden Konsum in den Wochen vor der Inhaftierung sowie die Einschätzung von Zeugen (Angeklagter als „Nichtkonsument“) nicht hinreichend in die Beweiswürdigung einbezogen. Um dem neuen Tatrichter eine widerspruchsfreie Beurteilung von Hang und symptomatischem Zusammenhang zu ermöglichen, bedarf es der Aufhebung aller die Nichtanordnung des § 64 StGB zugrundeliegenden Feststellungen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Juni 2017 – 1 StR 652/16
- BGH, Urteil vom 08.12 2016 – 1 StR 351/16, NStZ 2017, 277, 278; Beschlüsse vom 12.01.2017 – 1 StR 604/16, NStZ-RR 2017, 198; vom 06.11.2013 – 5 StR 432/13; und vom 25.05.2011 – 4 StR 27/11, NStZ-RR 2011, 309[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 28.08.2013 – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75[↩]
- BGH, Urteile vom 08.12 2016 – 1 StR 351/16, NStZ 2017, 277, 278; und vom 18.02.1997 – 1 StR 693/96, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1; Beschluss vom 28.08.2013 – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.12 2016 – 1 StR 351/16, NStZ 2017, 277, 278; Beschluss vom 20.12 1996 – 2 StR 470/96, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1[↩]