Unterbringung in der Entziehungsanstalt – und ihre Dauer

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist nach der seit dem 1.08.2016 geltenden Fassung von § 64 Satz 2 StGB nicht mehr von vornherein auf zwei Jahre beschränkt.

Unterbringung in der Entziehungsanstalt – und ihre Dauer

Danach reicht es für die Anordnung der Maßregel vielmehr aus, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Behandlungserfolg „innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB“ zu erreichen ist; die Höchstfrist der Unterbringung verlängert sich mithin gegebenenfalls nach Maßgabe des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB um die Dauer des nach § 67 Abs. 4 StGB anrechenbaren Teils der Freiheitsstrafe.

Danach reicht es für die Anordnung der Maßregel vielmehr aus, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Behandlungserfolg „innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB“ zu erreichen ist; die Höchstfrist der Unterbringung verlängert sich mithin gegebenenfalls nach Maßgabe des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB um die Dauer des nach § 67 Abs. 4 StGB anrechenbaren Teils der Freiheitsstrafe.

Durch den Verweis auf § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch dann angeordnet werden kann, wenn ausnahmsweise eine notwendige Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren zu prognostizieren ist1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2017 – 3 StR 436/17

  1. BGH, Beschluss vom 14.06.2017 – 3 StR 97/17, NStZ-RR 2017, 310[]
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