Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und die Gefährlichkeitsprognose

Maßgebend für die Prognose ist, ob die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, im Zeitpunkt der tatgerichtlichen Hauptverhandlung besteht1.

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und die Gefährlichkeitsprognose

Möglichkeiten, Chancen, Maßnahmen einer therapeutischen Behandlung oder auch zukünftig erst Erhofftes haben dabei im Rahmen der Gesamtwürdigung außer Betracht zu bleiben.

Die Gefahr künftiger suchtbedingter Straftaten darf daher nicht deshalb verneint werden, weil der Angeklagte – wie hier – unter den strafrechtlichen Konsequenzen seiner Taten leidet und künftige berufliche Zukunftspläne im außerstrafrechtlichen Bereich wahrscheinlich wird umsetzen können.

Vielmehr indiziert der Umstand, dass der Angeklagte durch den Verkauf der Betäubungsmittel seinen eigenen Konsum finanzieren wollte, dessen soziale Gefährlichkeit.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 1 StR 188/18

  1. BGH, Beschlüsse vom 24.01.2012 – 4 StR 636/11, NStZ-RR 2012, 203; und vom 22.01.1997 – 2 StR 656/96, StV 1998, 73[]
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