Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und der Hang

Für eine hinreichende und widerspruchsfreie Abwägung aller maßgeblichen Umstände zur Beurteilung des Vorliegens eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss.

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und der Hang

Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint1.

Dabei darf nicht von einem zu engen Maßstab für die Annahme des Hanges ausgegangen werden. So kann dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum bereits die Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden erheblich beeinträchtigt ist, zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges zukommen2. Wenngleich solche Beeinträchtigungen in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hanges aus3. Dies gilt umso mehr, als hier das Landgericht von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen ist, diese trotz zweimaligen Arbeitsplatzverlustes aber nicht als gewichtig genug eingestuft hat. Ebenso wenig steht die Tatsache, dass ein Angeklagter kurzzeitig in der Lage war, seinen Rauschmittelkonsum zu verringern oder einzustellen, dem Vorliegen eines Hanges entgegen4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2017 – 1 StR 163/17

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2016 – 1 StR 219/16, NStZ-RR 2017, 7; Urteil vom 15.05.2014 – 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 14.10.2015 – 1 StR 415/15; und vom 01.04.2008 – 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198[]
  3. BGH, Beschluss vom 02.04.2015 – 3 StR 103/15; Urteil vom 15.05.2014 – 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271[]
  4. BGH, Urteil vom 15.05.2014 – 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271 und Beschluss vom 20.12 2011 – 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204; vgl. auch Fischer, StGB, 64. Aufl., § 64 Rn. 7a[]