Unterbringung in der Entziehungsanstalt – und die  Untersuchungshaft

Die erlittene Untersuchungshaft hat bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben, weil die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe angerechnet wird1.

Unterbringung in der Entziehungsanstalt – und die  Untersuchungshaft

Nachdem sich der mögliche Vorwegvollzug durch die von der Angeklagten erlittene Untersuchungshaft zwischenzeitlich allerdings schon erledigt hat, bleibt für eine weitere Anordnung des Vorwegvollzugs kein Raum mehr, so dass die Anordnung entfallen muss2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2017 – 5 StR 38/17

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.11.2007 – 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213, 214; und vom 19.01.2010 – 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171, 172[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.02.2012 – 5 StR 35/12; und vom 24.09.2013 – 2 StR 397/13, NStZ-RR 2014, 58 mwN[]