Unterbringung in der Entziehungsanstalt – und der symptomatische Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstaten

Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstat ist.

Unterbringung in der Entziehungsanstalt – und der symptomatische Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstaten

Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang bereits dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat1.

Dass außer dem Hang weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen, steht dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang nicht entgegen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. April 2018 – 3 StR 24/18

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2009 – 3 StR 191/09, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 5[]
  2. BGH, Beschluss vom 20.12 1996 – 2 StR 470/96, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1[]
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