Unterbringung im DDR-Kinderheim als politische Verfolgung

Die Anordnung der Unterbringung eines Betroffenen in einem Heim für Kinder oder Jugendliche hat nicht allein deshalb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG der politischen Verfolgung gedient, weil sie aus Anlass des Umstandes erfolgte, dass die Eltern des Betroffenen infolge ihrer Inhaftierung als Opfer politischer Verfolgung an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert waren.

Unterbringung im DDR-Kinderheim als politische Verfolgung

Damit hat der Bundesgerichtshof einen Streit zwischen den ostdeutschen Oberlandesgerichten entschieden:

Das Thüringer Oberlandesgericht1 wie auch die Oberlandesgericht Dresden2 und Naumburg3 sind der Auffassung, dass in Fällen, in denen Kinder oder Jugendliche von den Jugendbehörden der DDR nur deshalb in Heimen untergebracht wurden, weil ihre Eltern als Opfer politischer Verfolgung inhaftiert worden waren und deshalb als Betreuungspersonen nicht mehr zur Verfügung standen, die Anordnung der Heimunterbringung gleichfalls Ausdruck politischer Verfolgung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG sei und es keiner weiteren Prüfung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit bedürfe. Denn das Handeln der Verwaltungs- bzw. Jugendbehörde sei eine notwendige Folge des rechtsstaatswidrigen Handelns der Justizbehörden, dessen Unrechtsgehalt damit auf die Bewertung des Handelns der Jugendbehörde durchschlage4.

Demgegemüber hat das Berliner Kammergericht5 in einem vergleichbaren Fall eine wegen einer Heimunterbringung in der DDR begehrte Rehabilitierung versagt und dies – entscheidungstragend – damit begründet, dass sich die Einweisung eines Betroffenen in ein Kinderheim nicht schon deshalb als Maßnahme politischer Verfolgung darstelle, weil sie Folge der Verhaftung und Verurteilung seiner Eltern aus Gründen politischer Verfolgung gewesen sei. Die Einweisung in ein Kinderheim sei in diesen Fällen keine unmittelbare, sondern mittelbare Folge der politischen Verfolgung der Eltern. Deshalb müsse sie, um der Rehabilitierung zugänglich zu sein, ihrerseits politisch begründetes Unrecht sein und sachfremden Erwägungen folgen, die nicht durch den üblichen rechtskonformen Zweck der Einweisung – hier: fürsorgerische Erwägungen – gedeckt seien6.

Der Bundesgerichtshof schloss sich nun der Ansicht des Kammergerichts an. Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlegungsfrage wird dabei für den Bundesgerichtshof nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Thüringer Oberlandesgericht keine Feststellungen zu den Unterbringungsbedingungen während des Heimaufenthalts der Betroffenen getroffen hat. Das vorlegende Oberlandesgericht ist insoweit der Ansicht, dass bei der Entscheidung über die Rehabilitierung einer Heimunterbringung infolge der Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG durch das am 9.12 2010 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 02.12 20107, durch welche die Vorschrift um die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche erweitert worden ist, nicht mehr zu prüfen sei, ob sich diese Unterbringung im konkreten Fall als Freiheitsentziehung darstellte oder zumindest unter haftähnlichen Bedingungen erfolgte, weil der Gesetzgeber durch die Gesetzesänderung zum Ausdruck gebracht habe, dass jede Heimeinweisung als Freiheitsentziehung zu behandeln sei. Diese in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung einhellig vertretene Rechtsansicht8, die sich darauf stützen kann, dass mit der Aufnahme der Heimeinweisung in die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche mit der Einweisung in eine psychiatrische Anstalt gleichgestellt worden ist, für die eine gesetzliche Vermutung ihres freiheitsentziehenden Charakters angenommen wird9, ist zumindest vertretbar und damit für den Bundesgerichtshof im Vorlegungsverfahren bindend10.

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Nach § 1 Abs. 1 StrRehaG ist die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 2.10.1990 auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Mit der Anknüpfung an wesentliche Grundsätze einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung wollte der Gesetzgeber dasjenige Staatsunrecht erfassen, das als „Systemunrecht“ den Einzelnen unter Missachtung seiner Individualität und Menschenwürde zum Objekt gesellschaftspolitischer Zielsetzungen degradierte11. Der in § 1 Abs. 1 StrRehaG im Sinne einer Generalklausel geregelte Maßstab für die strafrechtliche Rehabilitierung wird durch die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrRehaG normierten Regelbeispiele dahin konkretisiert, dass eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung insbesondere dann gegeben ist, wenn die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG finden die Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Aufgrund der in § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG enthaltenen Verweisung auf die Generalklausel des § 1 Abs. 1 StrRehaG setzt die Rehabilitierung wegen einer Heimunterbringung voraus, dass die gerichtliche oder behördliche Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war. Durch die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG, die ausweislich ihres die Formulierung „insbesondere“ verwendenden Wortlauts und der Intentionen des Gesetzgebers12 als Regelbeispiel ausgestaltet ist, wird klargestellt, dass die materiellen Rehabilitierungsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn die Anordnung der Heimunterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.

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Der Begriff der politischen Verfolgung wird in den Bestimmungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht näher definiert. Die Gesetzesmaterialien beschränken sich insoweit auf den pauschal gehaltenen Hinweis auf eine politischideologisch motivierte Verfolgung Andersdenkender13. Zur Auslegung kann indes auf die zum Asylrecht ergangene Rechtsprechung rekurriert werden14. Danach wohnt dem Begriff der politischen Verfolgung ein finales Element inne15. Erfasst werden Maßnahmen, die ihrem inhaltlichen Charakter nach erkennbar darauf gerichtet sind, den Betroffenen wegen seiner – tatsächlich oder vermeintlich gegebenen – politischen Überzeugung, religiösen Grundentscheidung oder eines anderen für ihn unverfügbaren persönlichen Merkmals zu diskriminieren16. Erforderlich ist eine dem Einzelnen in Anknüpfung an eines der genannten Merkmale zielgerichtet zugefügte Rechtsverletzung17. Das mithin bereits aus dem Begriff der politischen Verfolgung abzuleitende Erfordernis einer auf die Benachteiligung aus politischen Gründen abzielenden Zweckbestimmung der Maßnahme wird für die hier in Rede stehende rehabilitierungsrechtliche Bewertung der Anordnung einer Heimunterbringung durch eine grammatikalische und systematische Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG bestätigt. Denn gemäß dem Wortlaut der Vorschrift muss die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung gerade „gedient“ haben und nach dem Regelungsgefüge des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG handelt es sich bei dem Merkmal der politischen Verfolgung lediglich um einen benannten Unterfall eines mit der Unterbringungsanordnung verfolgten sachfremden Zwecks. Schließlich gehen auch die Gesetzesmaterialien zum Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz für die Auslegung der gleichgelagerten Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz StrRehaG davon aus, dass die Qualifizierung einer Entscheidung als Akt politischer Verfolgung eine politischideologische Zwecksetzung erfordert, die in der Entscheidung erkennbar geworden sein muss18.

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Die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche hat nach den dargelegten Maßstäben nur dann im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG der politischen Verfolgung gedient, wenn sie nach der ihr erkennbar innewohnenden Zweckbestimmung zumindest auch darauf abzielte, eine politische intendierte Benachteiligung herbeizuführen. Da die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG nicht auf die Verfolgung gerade des von der Unterbringung Betroffenen abstellt, ist dabei unerheblich, ob sich der mit der Anordnung der Unterbringung verfolgte Verfolgungszweck gegen die unterzubringende Person selbst oder Dritte richtete. Auch die zur politischen Disziplinierung von Eltern oder Verwandten angeordnete Heimunterbringung stellt sich als politische Verfolgung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG dar19. Der bloße ursächliche Zusammenhang mit einer gegen die Eltern gerichteten Verfolgungsmaßnahme, der bestehen kann, wenn die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche durch die Inhaftierung der die elterliche Sorge ausübenden Eltern veranlasst wurde, reicht dagegen nicht aus, um die Unterbringungsanordnung selbst als Akt der politischen Verfolgung zu qualifizieren.

Die gegenteilige Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist zudem mit dem Regelungskonzept des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht zu vereinbaren. Anknüpfend an die in Art. 18 Abs. 1 und Art.19 des Einigungsvertrages vom 31.08.199020 geregelte fortbestehende Wirksamkeit von Entscheidungen der Gerichte und der Verwaltungsbehörden der DDR hat sich der Gesetzgeber mit dem durch das Erste SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vom 29.10.199221 geschaffenen Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz für eine Konzeption der Rehabilitierung entschieden, die eine einzelfallbezogene Überprüfung der vom Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz formell erfassten Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen der Gerichte und Behörden der DDR auf Antrag des Betroffenen anhand gesetzlich festgelegter materieller Kriterien vorsieht18. Eine die angegriffene Entscheidung aufhebende und den Betroffenen rehabilitierende Entscheidung kann nur ergehen, wenn im Einzelfall festzustellen ist, dass hinsichtlich der konkret in Rede stehenden Entscheidung die materiellen Rehabilitierungsvoraussetzungen erfüllt sind22. Die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht zu Lasten des Antragstellers; der strafprozessuale Zweifelssatz findet keine Anwendung23. Dieses auf eine einzelfallbezogene Überprüfung einzelner Entscheidungen und Maßnahmen abstellende Regelungskonzept des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes schließt es aus, für die Anwendung des Regelbeispiels des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG auf ein nicht näher konkretisiertes unteilbares Verfolgungsschicksal der Familie abzustellen24 oder den Unrechtscharakter der politischen Verfolgung der Eltern allein deshalb auf die Anordnung der Heimunterbringung „durchschlagen“ zu lassen, weil die Heimeinweisung der durch die Inhaftierung der Eltern entstandenen tatsächlichen Situation Rechnung trug.

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Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht25 kann die Einstufung einer in der Folge der politisch intendierten Inhaftierung der Eltern erfolgten Heimeinweisung als Akt politischer Verfolgung schließlich nicht unter Rückgriff auf die in der asylrechtlichen Rechtsprechung anerkannte, unter bestimmten Voraussetzungen für die minderjährigen Kinder eines Verfolgten geltende Vermutung einer eigenen politischen Verfolgung26 begründet werden. Denn einer Übertragung dieser asylrechtlichen Vermutung in das Recht der Rehabilitierung stehen die unterschiedlichen Zielrichtungen des Asylrechts einerseits und des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes andererseits entgegen. Während im Asylrecht die Frage der Gewährung von Schutz vor staatlicher Verfolgung im Fokus steht und die widerlegbare Vermutung einer eigenen politischen Verfolgung der minderjährigen Kinder in diesem Kontext dazu dient, den personellen Schutzbereich des Asylrechts zu erweitern, um einer prognostisch zu berücksichtigenden potentiellen Gefährdungslage Rechnung zu tragen27, geht es im Rahmen des Rehabilitierungsrechts um die Wiedergutmachung für staatliches Unrecht der DDR und die in diesem Zusammenhang vorzunehmende retrospektive Bewertung von durch Gericht und Behörden der DDR getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 StR 525/13

  1. ThürOLG, ZOV 2013, 124[]
  2. OLG Dresden, ZOV 2013, 63; ZOV 2012, 140[]
  3. OLG Naumburg, OLGSt StrRehaG § 2 Nr. 4[]
  4. Thüringer OLG, ZOV 2013, 124; vgl. auch ZOV 2012, 274; ZOV 2012, 134[]
  5. KG, Beschluss vom 13.12.2011 – 2 Ws 443/11 REHA[]
  6. vgl. auch KG, ZOV 2011, 166; ZOV 2011, 211; VIZ 1997, 663[]
  7. BGBl. I S. 1744[]
  8. vgl. Thüringer OLG, ZOV 2012, 134; KG, ZOV 2014, 21; OLG Naumburg, OLGSt StrRehaG § 2 Nr. 4; OLG Brandenburg, OLGSt StrRehaG § 1 Nr. 11; OLG Rostock, Beschluss vom 14.11.2011 – – I Ws RH 24/11; Mützel, ZOV 2013, 98, 100; aA LG Erfurt, ZOV 2011, 212; Toberer/Plöger, NJ 2012, 328[]
  9. vgl. BVerfG, ZOV 2014, 237; Thüringer OLG, ZOV 2012, 134; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zweiten Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht, BR-Drs. 92/93, S. 149; Mützel aaO[]
  10. vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.1974 – 1 StR 366/73, BGHSt 25, 325, 328[]
  11. vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Ersten Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht, BT-Drs. 12/1608, S. 16[]
  12. vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zweiten Gesetz der Bereinigung von SED-Unrecht, BR-Drs. 92/93, S. 149[]
  13. vgl. Entwurf der Bundesregierung zum Ersten Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht, BT-Drs. 12/1608, S. 16[]
  14. vgl. Schröder in Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 1 Rn. 80 f.[]
  15. vgl. BVerwGE 87, 141, 145 mwN[]
  16. vgl. BVerfGE 80, 315, 333 ff. mwN; BVerwG aaO; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 16a Rn.19[]
  17. vgl. BVerfG aaO[]
  18. vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 12/1608, S. 17[][]
  19. vgl. KG, ZOV 2014, 21; OLG Dresden, ZOV 2011, 259; VerfGH Berlin, Beschluss vom 15.12 2014 – 88/13; Mützel, ZOV 2013, 98, 102[]
  20. BGBl. II S. 889[]
  21. BGBl. I S. 1814[]
  22. vgl. zu dem aus § 10 Abs. 2 StrRehaG resultierenden Beweismaß BVerfG, ZOV 2014, 237 [bei 55][]
  23. vgl. BVerfG aaO und VIZ 2000, 376[]
  24. so OLG Naumburg, OLGSt StrRehaG § 2 Nr. 4[]
  25. vgl. Mützel, ZOV 2013, 98, 103; Wapler in Beauftragter der Bundesregierung für die neuen Bundesländer, Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR – Expertisen, 5, 95[]
  26. vgl. BVerwGE 75, 304, 312; 79, 244, 245 f.; Randelzhofer in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 16a Abs. 1 Rn. 64 [Stand: März 2007]; Jarass aaO Rn. 12[]
  27. vgl. BVerwG aaO[]
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Die Einwirkung eines V-Manns - und die Strafzumessung