Das Landgericht darf nicht offen lassen, ob seiner Unterbringungsanordnung eine fehlende Unrechtseinsicht oder eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit zugrunde liegt.

Die Frage, welche der beiden Alternativen des § 20 StGB das Landgericht annehmen wollte, darf nicht offenbleiben. Denn die Einschränkung oder gar Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist grundsätzlich erst dann zu prüfen, wenn der Täter in der konkreten Tatsituation einsichtsfähig war.
Mangels eindeutiger Feststellungen ist dem Revisionsgericht ansonsten die Überprüfung verwehrt, ob die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtsfehlerfrei ist [1].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 1 StR 25/20
- BGH, Beschlüsse vom 07.11.2018 – 5 StR 449/18 Rn. 7; vom 11.07.2017 – 3 StR 90/17 Rn. 12; vom 07.03.2017 – 3 StR 521/16 Rn. 6; vom 19.01.2017 – 4 StR 595/16 Rn. 18; vom 13.08.2013 – 2 StR 128/13 Rn. 5; vom 08.04.2003 – 3 StR 79/03 Rn. 9; und vom 09.09.1986 – 4 StR 470/86 Rn. 3, BGHR StGB § 63 Schuldfähigkeit 1[↩]
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