Unterbringung in der Psychiatrie – Fortdauerentscheidung und das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann „die Freiheit der Person“ und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuieren1.

Unterbringung in der Psychiatrie – Fortdauerentscheidung und das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung

Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG erfordert auch im Verfahrensrecht Beachtung. Aus ihr ergeben sich Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben2.

Im Rahmen des „Gebotes der bestmöglichen Sachaufklärung“ besteht bei Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt in Sonderheit dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist3. Daraus folgt zwar noch nicht, dass bei jeder nach § 67e Abs. 2 StGB vorzunehmenden Überprüfung der Unterbringung von Verfassungs wegen zwingend ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen wäre4. Nicht bei jeder Überprüfung der Unterbringung muss der gleiche Aufwand veranlasst sein3.

Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es aber in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen5 und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen6.

Vor dem Hintergrund dieser das Maßregelvollstreckungsverfahren generell beherrschenden verfassungsrechtlichen Vorgaben hat sich der Gesetzgeber entschlossen, das Freiheitsgrundrecht des in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten einfachrechtlich prozedural besonders abzusichern. § 463 Abs. 4 StPO sieht in der geltenden Fassung vom 01.08.20167 vor, dass im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e StGB das Gericht nach jeweils drei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen soll (§ 463 Abs. 4 Satz 2 StPO), der nicht in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten darf, in dem sich die untergebrachte Person befindet (§ 463 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 StPO). Die Vorschrift konkretisiert das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren, indem durch die Hinzuziehung eines bisher nicht mit der untergebrachten Person befassten Gutachters, der in kritischer Distanz zu den bisherigen Stellungnahmen steht, der Gefahr von Routinebeurteilungen vorgebeugt und die Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessert werden soll8.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits zu § 463 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 StPO a.F. – der ebenfalls vorsah, dass der Sachverständige nicht in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten darf, in dem sich die untergebrachte Person befindet – entschieden, dass die Einhaltung dieser Vorgaben ein Verfassungsgebot darstellt. Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn dergestalt, dass die Einhaltung der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes zum Verfassungsgebot erhoben wird. Die Verletzung der freiheitsschützenden Form des Gesetzes wird damit zu einem Verfassungsverstoß, dem der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde entgegentreten kann9.

Dabei ist die Auslegung und Anwendung des § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO zunächst Aufgabe der Fachgerichte. Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist erst gerechtfertigt, wenn die Auslegung und Anwendung der freiheitssichernden Formvorschrift des § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO mit Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts nicht zu vereinbaren ist oder sich als objektiv willkürlich erweist10.

Die Fachgerichte haben bei Auslegung und Anwendung der prozeduralen Sicherungen des Freiheitsgrundrechts allerdings zu berücksichtigen, dass die materiellen Freiheitsgarantien des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unter den grundrechtlich verbürgten Rechten ein besonderes Gewicht haben und die Freiheit des Einzelnen nur in einem mit wesentlichen formellen Garantien ausgestatteten Verfahren entzogen werden darf. Daher sind Inhalt und Reichweite der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten, schon um einer Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht entgegenzuwirken11.

Diesen Maßstäben genügten in dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts Landau in der Pfaltz12 nicht.

Die zu treffende Fortdauerentscheidung unterlag der Sollvorschrift des § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO, da die dort vorgesehene Drei-Jahres-Frist am 12.02.2019 abgelaufen war. Die Überprüfungsentscheidung hatte daher grundsätzlich auf der Grundlage eines externen Prognosegutachtens zu ergehen. Gründe für eine nur in engen Grenzen zulässige13 Ausnahme von der Sollvorschrift sind weder behauptet noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sind die Fachgerichte selbst davon ausgegangen, dass eine externe Begutachtung des Beschwerdeführers rechtlich geboten war. Demgemäß waren aber auch die gesetzlichen Vorgaben für eine Gutachterauswahl nach § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO zu beachten. Insbesondere kam daher als Sachverständiger nicht in Betracht, wer „in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeitet, in dem sich die untergebrachte Person befindet“ (§ 463 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 StPO).

Die Auslegung und Anwendung der Vorgabe des § 463 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 StPO in den angegriffenen Beschlüssen tragen der Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung. Bei einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Auslegung der Norm war vorliegend für eine Berufung von Dr. W. zum Sachverständigen kein Raum.

Das Amtsgericht setzt sich in seinem angegriffenen Beschluss lediglich mit der Frage einer möglichen Befangenheit des Sachverständigen Dr. W. auseinander. Insoweit führt es aus, dass der Sachverständige zu 50 Prozent seiner Arbeitskraft Angestellter des Klinikums für Forensische Psychiatrie des P.-Klinikums sei. Er sei weder im Rahmen des Forensischen Klinikums für den stationären Sektor zuständig, noch befinde er sich in irgendeinem Arbeits- oder Unterstellungsverhältnis zur Jugendvollstreckungseinrichtung der sozialtherapeutischen Abteilung. Ob damit die Voraussetzungen des § 463 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 StPO vorliegen, wird nicht erörtert. Auch fehlt es an jedweder Auslegung des Begriffs des psychiatrischen Krankenhauses im Sinne dieser Norm. Das Landgericht meint im angegriffenen Beschluss, dass § 463 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 StPO einer Berufung des Sachverständigen Dr. W. nicht entgegenstehe, da dieser in der forensischen Ambulanz des Klinikums für Forensische Psychiatrie beschäftigt sei, während der Beschwerdeführer sich im „P.-Institut“ befinde. Der Sachverständige sei weder mit der Behandlung des Beschwerdeführers befasst gewesen, noch arbeite er in dem psychiatrischen Krankenhaus, in dem die Unterbringung vollzogen werde.

Diese Ausführungen tragen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von § 463 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 StPO nicht Rechnung. Vielmehr ergibt eine das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG berücksichtigende Auslegung der Norm, dass das Verbot der Bestellung eines in der Unterbringungseinrichtung tätigen Sachverständigen eingreift, wenn – wie hier – der Arbeitsbereich des Sachverständigen und die die Unterbringung vollstreckende Abteilung des psychiatrischen Krankenhauses zu einer betrieblichen Einheit gehören und zudem ein gemeinsamer Krankenhausträger sowie eine gemeinsame Rechtsform mit gemeinsamer Leitungs- und Verwaltungsebene bestehen.

Bereits der Wortlaut von § 463 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 StPO spricht dafür, dass die bloße organisatorische und räumliche Unterteilung einer psychiatrischen Anstalt in einzelne fachspezifische Kliniken die Annahme desselben psychiatrischen Krankenhauses nicht ausschließt. Vielmehr wird auf das psychiatrische Krankenhaus in Gänze und nicht auf dessen einzelne Abteilungen abgestellt.

Zwar bleibt bei dem Begriff „Krankenhaus“ offen, ob damit der Krankenhausträger, das Krankenhaus als betriebliche Einheit oder die Betriebsform gemeint ist, in welcher ein Krankenhaus geführt wird14. Vorliegend ist aber sowohl eine bauliche und betriebliche Einheit (P.-Klinikum K. mit gemeinsamem Internetauftritt, gemeinsamer Adresse und unmittelbarer baulich-räumlicher Nähe der einzelnen Kliniken) als auch ein gemeinsamer Krankenhausträger (Bezirksverband Pfalz) sowie eine übergeordnete gemeinsame Rechtsform (P.-Klinikum für Psychiatrie und Neurologie – Anstalt des öffentlichen Rechts) mit einer eigenen, den einzelnen Kliniken übergeordneten Leitungs- und Verwaltungsebene gegeben, so dass von demselben „Krankenhaus“ auszugehen ist.

Dieses Ergebnis wird durch die systematische Auslegung der Norm bestätigt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Bestellung eines Sachverständigen, der im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen war, bereits durch § 463 Abs. 4 Satz 3 Alt. 1 StPO ausgeschlossen wird. Käme es für die Anwendbarkeit von § 463 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 StPO darauf an, dass der Sachverständige in derselben fachspezifischen Klinik tätig ist, in der der Untergebrachte aktuell behandelt wird, verbliebe für diese Regelungsalternative regelmäßig nur ein eng begrenzter eigenständiger Anwendungsbereich. Dies spricht dafür, dass es im Rahmen dieser Regelungsalternative nicht auf die Zugehörigkeit zu der mit der Behandlung des Untergebrachten befassten Betriebseinheit, sondern allein auf die Zugehörigkeit zur die Maßregelvollstreckung betreibenden Unterbringungseinrichtung ankommt.

Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf Sinn und Zweck der Norm. Diese ist darauf gerichtet, dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung Rechnung zu tragen. Durch die Heranziehung von anstaltsfremden Sachverständigen soll der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorgebeugt5 und ausgeschlossen werden, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen15. Auch soll hierdurch eventuellen hierarchischen (Loyalitäts-)Konflikten, denen ein Sachverständiger unter Umständen ausgesetzt sein könnte, entgegengewirkt werden16.

Zwar mag die Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen auch durch einen Sachverständigen, der innerhalb eines Klinikums einer anderen Fachklinik oder sonstigen Betriebseinheit als jener angehört, in der die Maßregel vollstreckt wird, in einem gewissen Umfang vermindert werden können. Es ist jedoch in diesem Fall nicht auszuschließen, dass betriebswirtschaftliche Belange der Anstalt oder persönliche Bekanntschaften mit den den Untergebrachten Behandelnden die Gutachtenerstellung beeinflussen. Hinzu kommt, dass es einer übergeordneten Vollzugsklinik dann möglich wäre, durch organisatorische und räumliche Maßnahmen die Voraussetzungen einer „externen“ Begutachtung eigener Probanden durch eigenes Personal zu schaffen.

Die historische Auslegung von § 463 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 StPO bestätigt dieses Ergebnis.

Der Gesetzgeber hat im Gesetzgebungsverfahren zum Erlass des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 08.07.2016 ausgeführt17, dass eine grundsätzlich alle drei Jahre erfolgende externe Begutachtung eine objektivere Beurteilung der einer Unterbringung zugrundeliegenden diagnostischen und prognostischen Einschätzungen sowie der Entwicklungen im Rahmen der in Anspruch genommenen Therapieangebote im Maßregelvollzug ermögliche. Die Erhöhung der Frequenz unterstreiche den bereits vom Bundesverfassungsgericht betonten Gesichtspunkt, dass das Gutachten nicht durch „Belange der Maßregelvollzugseinrichtung“ beeinflusst werden solle. Mit einer externen Begutachtung werde schon dem bloßen Anschein entgegengetreten, der Inhalt des Gutachtens könne womöglich auch durch das Interesse an der Auslastung der Einrichtung und deren wirtschaftlichem Erfolg mitbestimmt sein. Zudem wiesen Einzelstudien darauf hin, dass unterschiedliche Unterbringungsdauern und Lockerungsentscheidungen wesentlich auch von der jeweiligen Klinik und ihrem Personal abhingen.

Dies legt es nahe, den Begriff des psychiatrischen Krankenhauses respektive der Maßregelvollzugseinrichtung wie ausgeführt auszulegen. Denn der Anschein einer Beeinflussung der Begutachtung durch anstaltsinterne Belange kann sich für den Untergebrachten nicht nur ergeben, wenn der Sachverständige in der Fachklinik oder Betriebseinheit tätig ist, innerhalb derer der Untergebrachte sich befindet, sondern auch dann, wenn er in einer anderen Abteilung eines eine Einheit bildenden psychiatrischen Krankenhauses arbeitet. In einem solchen Fall lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass der Inhalt des Gutachtens auch durch das Interesse an der Auslastung der gemeinsamen übergeordneten Einrichtung und deren wirtschaftlichem Erfolg beeinflusst wird.

Insgesamt ergibt sich daher, dass es aufgrund des im Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG wurzelnden Gebots bestmöglicher Sachaufklärung verfassungsrechtlich geboten ist, § 463 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 StPO dahingehend auszulegen, dass als externer Sachverständiger nicht bestellt werden kann, wer zwar nicht in der Fachklinik oder Betriebseinheit, in der die untergebrachte Person sich befindet, wohl aber in einer anderen Abteilung oder Fachklinik eines sich als übergeordnete Einheit darstellenden psychiatrischen Krankenhauses arbeitet. Daher ist vorliegend der Beschwerdeführer durch die Benennung des Sachverständigen Dr. W. in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.

Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nach Darstellung des Amtsgerichts in der mündlichen Anhörung vom 08.02.2019 zunächst keine Einwände gegen die Bestellung des Sachverständigen Dr. W. erhoben hat.

Ungeachtet der Frage, ob § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO als zwingende Norm zur Auswahl eines anstaltsfremden, externen Gutachters18 einem Verzicht durch den Untergebrachten überhaupt zugänglich ist, hat der Beschwerdeführer jedenfalls nach Kenntniserlangung von der Beschäftigung des Sachverständigen Dr. W. bei der Klinik für Forensische Psychiatrie des P.-Klinikums der Bestellung widersprochen und einen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit gestellt. Dass vor diesem Hintergrund der in Unkenntnis der Beschäftigung des Sachverständigen Dr. W. beim P.-Klinikum abgegebenen Erklärung eine den Verstoß gegen das gesetzliche Gebot des § 463 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 StPO heilende Wirkung zukommen soll, erschließt sich nicht.

Ob durch die angegriffenen Beschlüsse darüber hinaus ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG dadurch begründet wird, dass sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen, die sich aus dem Freiheitsgrundrecht für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus  insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Überprüfungsfrist19, der Annahme des Fortbestehens der Voraussetzungen der Maßregel und der Verhältnismäßigkeitsprüfung20 ergeben, kann nach dem Vorstehenden offen bleiben21.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 2 BvR 2032 – /19

  1. vgl. BVerfGE 35, 185 <190> 109, 133 <157> 128, 326 <372>[]
  2. vgl. BVerfGE 70, 297 <308> BVerfG, Beschluss vom 23.09.2008 – 2 BvR 936/08 18; Beschluss vom 08.07.2010 – 2 BvR 1771/09, Rn. 17 f.; Beschluss vom 28.09.2020 – 2 BvR 1235/17, Rn. 41[]
  3. vgl. BVerfGE 70, 297 <309>[][]
  4. vgl. BVerfGK 15, 287 <295>[]
  5. vgl. BVerfGE 70, 297 <311, 316> 109, 133 <162> 117, 71 <105, 106>[][]
  6. vgl. BVerfGE 109, 133 <164> BVerfG, Beschlüsse vom 11.07.2014 – 2 BvR 689/14, Rn. 23 sowie vom 28.09.2020 – 2 BvR 1235/17, Rn. 42[]
  7. vgl. Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 08.07.2016, BGBl I S. 1610[]
  8. vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2014 – 2 BvR 689/14, Rn. 24 f. <jeweils zu § 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 a.F.>[]
  9. vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2014 – 2 BvR 689/14, Rn. 26[]
  10. vgl. BVerfGE 65, 317 <322> BVerfG, Beschluss vom 11.07.2014 – 2 BvR 689/14, Rn. 27[]
  11. vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.> BVerfG, Beschluss vom 11.07.2014 – 2 BvR 689/14, Rn. 28[]
  12. AG Landau i.d. Pfalz, Beschluss vom 29.08.2019 – 1 VRJs 3/16; LG Landau i.d. Pfalz, Beschluss vom 07.10.2019 – 2 Qs 15/19 jug[]
  13. vgl. BVerfGK 15, 287 <297>[]
  14. vgl. Quaas, in: ders./Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Aufl.2018, § 25 Rn. 75[]
  15. vgl. BVerfGE 109, 133 <164>[]
  16. vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl.2010, § 463 Rn. 37[]
  17. vgl. BT-Drs. 18/7244, S. 37 f.[]
  18. vgl. Nestler, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl.2019, § 463 Rn. 13[]
  19. vgl. BVerfGK 4, 176 <180 f.>[]
  20. vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 03.07.2019 – 2 BvR 2256/17, Rn. 35 ff. m.w.N.[]
  21. vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2014 – 2 BvR 689/14, Rn. 35[]

Bildnachweis: