Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt unter anderem die positive Feststellung voraus, dass der Beschuldigte eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen hat.

Hierfür muss vom Tatgericht im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind [1].
Insoweit ist insbesondere zu untersuchen, ob in der Person des Beschuldigten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist [2].
Maßgebend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist die „Begehung der Tat“ (§ 20 StGB), bei aktivem Tun mithin die Zeit, zu welcher der Täter gehandelt hat (§ 8 Satz 1 StGB; vgl. auch Fischer, StGB, 62. Aufl., § 20 Rn. 2a mwN). Daher findet § 20 StGB jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der Täter bei allen für die Verwirklichung des Tatbestands erforderlichen Handlungen – wenn auch vermindert – schuldfähig war [3].
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Beschuldigte bei Begehung der Anlasstaten schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war [4].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Juni 2015 – 4 StR 196/15
- BGH, Beschlüsse vom 29.05.2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307; vom 18.11.2013 – 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 75, 76 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.04.1997 – 2 StR 53/97, NStZ 1997, 383; Beschlüsse vom 15.07.1997 – 4 StR 303/97, BGHR StGB § 63 Zustand 26; vom 19.02.2015 – 2 StR 420/14[↩]
- vgl. für Dauerdelikte auch BGH, Beschluss vom 15.06.2004 – 4 StR 176/04; Urteil vom 28.09.2011 – 1 StR 129/11, NStZ-RR 2012, 6, 7[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2015 – 2 StR 37/15 mwN; zur – nicht festgestellten – verminderten Einsichtsfähigkeit und § 63 StGB: BGH, Beschluss vom 20.11.2012 – 1 StR 504/12, NJW 2013, 246; siehe ferner – auch zum Verhältnis Einsichts/Steuerungsvermögen – Beschluss vom 02.08.2012 – 3 StR 259/12; sowie Urteil vom 18.01.2006 – 2 StR 394/05, BGHR StGB § 20 Steuerungsfähigkeit 2[↩]