Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und der Alkoholkonsum

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung im Sinne der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war, und die Tatbegehung hierauf beruht.

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und der Alkoholkonsum

Die Vorschrift ist grundsätzlich nicht anwendbar in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder die Schuldunfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden Defekt herbeigeführt wurde, sondern letztlich durch den Genuss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel.

Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn der Angeklagte an einer krankhaften Alkoholsucht leidet, in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist oder an einer länger andauernden geistigseelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben1.

Sollte erst die hinzukommende hohe Alkoholisierung in Verbindung mit einer bestehenden Störung die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert haben, wären die vom Angeklagten begangenen Taten nicht Ausfluss eines länger andauernden geistigen Defekts, sondern eines vorübergehenden Zustands. Dies würde aber für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht ausreichen2.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall legte das angefochtene Urteil im Übrigen auch nicht dar, dass die Gefährlichkeit des Angeklagten gerade auf dem Zustand beruht, auf den die Anlasstaten zurückzuführen sind. Die Anlasstat muss insoweit für die künftige Gefährlichkeit des Angeklagten symptomatisch sein, als auch sie Ausfluss eines Zustands ist, der künftige Straftaten erwarten lässt. Die bisherigen Feststellungen schließen die Annahme nicht aus, dass die Taten des Angeklagten nicht auf sein hirnorganisches Psychosyndrom auf Grund des erlittenen SchädelHirnTraumas zurückzuführen sind, sondern auf seine jeweilige akute Alkoholintoxikation.

Weiterlesen:
Unberechtigte Missbrauchsvorwürfe und die Folgen für einen Unterhaltsanspruch

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. November 2018 – 1 StR 521/18

  1. BGH, Beschluss vom 01.04.2014 – 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207; Urteil vom 17.02.1999 – 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374 ff.[]
  2. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2015 – 2 StR 358/14, BGHR StGB § 63 Zustand 44; Beschlüsse vom 19.01.2017 – 4 StR 595/16, StV 2017, 572, 573; vom 16.01.2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142; und vom 12.11.2004 – 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 351 mwN[]