Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG an die richterliche Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stellen, ergeben sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergeben sich aus der freiheitssichernden Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG Anforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung. Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht1.
Diese Anforderungen gelten auch für das Verfahren der Überprüfung der Unterbringung. Geht es um Prognoseentscheidungen, bei denen Risiken in Rede stehen, die in der geistigen und seelischen Disposition der Betroffenen gründen, folgt aus dem Gebot zureichender richterlicher Sachaufklärung in der Regel die Pflicht des Richters, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind für den Richter oft schwer erkennbar und abzuwägen2. Daraus folgt zwar noch nicht, dass bei jeder nach § 67e Abs. 2 StGB turnusmäßig vorzunehmenden Überprüfung der Unterbringung von Verfassungs wegen zwingend ein ärztliches oder psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen wäre3. Nicht bei jeder Überprüfung der Unterbringung muss der gleiche Aufwand veranlasst sein2. Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit bei der Entscheidungsfindung zu gewährleisten4.
Wird bei der zu treffenden Prognoseentscheidung die Hilfe eines ärztlichen oder psychologischen Sachverständigen in Anspruch genommen, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das Gutachten hinreichend substantiiert ist. Es muss den Richter in die Lage versetzen, sich – zumindest im Verbund mit dem übrigen Akteninhalt – die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Entscheidung zu erarbeiten und auch die Frage zu beantworten, ob und gegebenenfalls welche Art Straftaten von dem Untergebrachten infolge seines Zustandes (noch) zu erwarten sind. Dazu wird es – je nach Sachlage – ein möglichst umfassendes Bild der zu beurteilenden Person zu zeichnen haben5.
Mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs steigen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung und die Begründungstiefe einer Überprüfungsentscheidung; mit dem sich intensivierenden Freiheitseingriff wächst auch die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es daher geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen6 und um auszuschließen, dass Eigeninteressen der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen7. Dieses verfassungsrechtliche Gebot wird mittlerweile durch die im Jahre 2007 eingeführte Vorschrift des § 463 Abs. 4 StPO konkretisiert. Danach soll das Gericht im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e StGB nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines anstaltsfremden und nicht mit der Behandlung des Untergebrachten befassten Sachverständigen einholen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Juli 2011 – 2 BvR 2413/10










