Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die Darstellung in den Urteilsgründen

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat auf Grund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war, und die Tatbegehung hierauf beruht.

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die Darstellung in den Urteilsgründen

Darüber hinaus muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, dass der Beschuldigte infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwartenden Taten müssen eine schwere Störung des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt1.

Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte hierfür in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen2. Erreicht die Anlasstat – wovon das Landgericht hier ausgegangen ist – den erforderlichen Schweregrad nicht, so gelten gemäß § 63 Satz 2 StGB verschärfte Darlegungsanforderungen; die besonderen Umstände im Sinne dieser Vorschrift müssen die schmale Tatsachenbasis infolge des anders gelagerten Anlassdelikts ausgleichen3.

Den hieraus folgenden Darlegungsanforderungen wurde in dem hier vom Bundesgerichshof entschiedenen Fall das angefochtene Urteil nicht gerecht:

Es fehlt bereits an einer hinreichend konkreten Darstellung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Anlasstat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat4.

Das Landgericht hat sich ohne eigene Begründung dem psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, dessen Ausführungen es in den Urteilsgründen im Wesentlichen wie folgt wiedergegeben hat: „Im Rahmen der Tatausführung habe“ der Beschuldigte „ziellos agiert, es sei deutlich geworden, dass er keine rationale Erklärung für die Tat habe – egal, ob Motiv für den Brand Magie gewesen sei oder aber das Sofa ihn aus anderen Gründen gestört habe. Ursache hierfür seien ein parathymes Erleben der Ausgangssituation sowie eine Affektverflachung, beides Symptome der Psychose. Der Beschuldigte sei sich der Tragweite seines Handelns nicht bewusst gewesen, seine Einsichtsfähigkeit sei krankheitsbedingt aufgehoben gewesen.„

Die sachverständige Wertung, der Beschuldigte habe „ziellos agiert“, ist vor dem Hintergrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu seinem Verhalten in der Tatsituation nicht nachvollziehbar. Es fehlt an einer Wiedergabe und Auseinandersetzung mit den zu dieser sachverständigen Wertung führenden Anknüpfungstatsachen. Darüber hinaus bleibt unklar, inwieweit sich die vom Sachverständigen diagnostizierte krankheitsbedingte „Affektverflachung“ auf die Fähigkeit des Beschuldigten ausgewirkt haben könnte, das Unrecht seines Tuns einzusehen. Auch findet sich keine nachvollziehbare Erklärung für die Annahme eines „parathymen Erlebens“ des Beschuldigten in der Tatsituation.

Die Gefahrenprognose ist ebenfalls nicht tragfähig begründet.

Das Landgericht hat – dem psychiatrischen Sachverständigen folgend – angenommen, dass unter Berücksichtigung der Schwere der Störung sowie des bisherigen Lebensweges des Beschuldigten künftige Taten mit „bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten“ seien. Dabei hat es die Ausführungen des Sachverständigen dahin wiedergegeben, dass die Bereitschaft des Beschuldigten zur Begehung von Straftaten bereits unabhängig von seiner Erkrankung hoch sei; krankheitsbedingt „sinke die Hemmschwelle jedoch weiter ab, die Anlässe würden banaler und für einen gesunden Menschen völlig unverständlich.“ Er – der Sachverständige – halte es für wahrscheinlich, dass der Beschuldigte, wenn er auf Grenzen oder Schwierigkeiten stoße, aggressiv reagiere und aufgrund seiner „krankheitsbedingten läppischen Grundhaltung die Folgen seines Handelns verkenne und schwere Straftaten, insbesondere Körperverletzungsdelikte, begehe.“ Demgegenüber fehle es an Schutzmechanismen; zudem sei der Beschuldigte nicht krankheitseinsichtig. Diesen sachverständigen Ausführungen hat sich das Landgericht wiederum ohne nähere eigene Begründung angeschlossen und lediglich hinzugefügt, dass sich das Krankheitsbild und die Rahmenbedingungen weiter verschlechtert hätten und die vom Beschuldigten nunmehr geäußerte Krankheitsund Behandlungseinsicht wenig belastbar erscheine.

Damit ist den bestehenden – strengen ? Darlegungsanforderungen nicht genügt. Seine Einschätzung, dass der Beschuldigte über die als Vergehen der Sachbeschädigung gewertete Anlasstat hinaus künftig krankheitsbedingt Körperverletzungsdelikte begehen könnte, ist lediglich behauptet, argumentativ jedoch nicht belegt. Soweit in den Urteilsgründen Vorstrafen geschildert sind, lassen die Feststellungen nicht erkennen, ob auch diese Taten auf der Erkrankung des Beschuldigten beruhen5. Darüber hinaus fehlt es an einer konkreten Erörterung der Krankheitsund Kriminalitätsentwicklung des Beschuldigten, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition des Beschuldigten zur Begehung von Delikten – insbesondere Körperverletzungsdelikten – belegt. Schließlich fehlt es an der Erörterung der krankheitsbedingten Entwicklung des Beschuldigten seit Begehung der verfahrensgegenständlichen Anlasstat.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 4 StR 617/19

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 07.06.2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306[↩]
  2. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26.09.2019 – 4 StR 24/19, NStZ-RR 2020, 9, 10; vom 21.02.2017 – 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576; vom 12.10.2016 – 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; vom 15.01.2015 – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395[↩]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2017 – 3 StR 385/17, NStZ-RR 2018, 86, 87; Beschlüsse vom 21.02.2017 – 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576; vom 07.03.2017 – 5 StR 609/16, NStZ-RR 2017, 171[↩]
  4. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12.10.2016 – 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; vom 04.08.2016 – 4 StR 230/16, NStZ-RR 2017, 86, 87; und vom 23.08.2012 – 1 StR 389/12, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2013, 98 f.[↩]
  5. vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 26.09.2019 – 4 StR 24/19, NStZ-RR 2020, 9, 10; vom 10.05.2016 – 4 StR 185/16, StV 2016, 719, 720; vom 08.08.2007 – 2 StR 296/07, StraFo 2007, 468[↩]

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