Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und der erforderliche Hang

Für einen Hang im Sinne des § 64 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss.

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und der erforderliche Hang

Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Das kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität1.

Soweit das Gericht darauf abstellt, dass der Substanzmissbrauch des Angeklagten nicht „in einem solchen Ausmaß im zentralen Mittelpunkt von dessen Lebensführung“ stehe, „dass sich daraus ein unmittelbarer, ständiger, seine sozialen und persönlichen Handlungsfähigkeiten beeinträchtigender störender oder schädlicher Einfluss“ ergeben habe, ist dies ein unzulässiger Schluss: in einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch den Drogenkonsum liegt zwar ein Indiz für die Existenz eines Hangs, dessen Fehlen schließt indes den Hang nicht aus2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. April 2015 – 3 StR 103/15

  1. BGH, Urteil vom 10.11.2004 – 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210[]
  2. BGH, Urteil vom 15.05.2014 – 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271[]
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