Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat keinen Bestand, wenn sich bereits die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Dazu ist eine konkrete Darlegung erforderlich, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat1.
Eine allein sicher festgestellte erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat, während die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat.
Die Voraussetzungen des § 21 StGB sind in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann zu bejahen, wenn die Einsicht gefehlt hat und dies dem Täter vorzuwerfen ist. Fehlt dem Täter aus einem in § 20 StGB genannten Grund die Einsicht, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, ist auch bei verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. März 2017 – 4 StR 619/16
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 04.08.2016 – 4 StR 230/16, insofern nicht abgedruckt in NStZ 2016, 747[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15.07.2015 – 4 StR 277/15, StV 2016, 725; vom 17.12 2014 – 3 StR 377/14; vom 30.09.2014 – 3 StR 261/14; vom 17.04.2014 – 2 StR 405/12, NJW 2014, 2738; vom 26.11.2013 – 3 StR 387/13 –; und vom 02.08.2012 – 3 StR 259/12, NStZ-RR 2013, 71 [Ls] mwN[↩]