Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die paranoide Schizophrenie

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht.

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die paranoide Schizophrenie

Dazu bedarf es einer konkreten Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung bei Begehung der Taten auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat1.

Insoweit sind konkrete Feststellungen dazu zu treffen, ob und in welcher Weise die paranoide Schizophrenie der Beschuldigten Auswirkungen auf die Begehung der festgestellten Anlasstaten hatte. Auch ist zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu unterscheiden. Allein die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie vermag diese Feststellungen nicht zu ersetzen.

Soweit in den Urteilsgründen psychisch auffällige Verhaltensweisen der Beschuldigten in der Hauptverhandlung mitgeteilt werden (rasche Stimmungswechsel, aufbrausendes und verbal aggressives Verhalten etc.), handelt es sich um Geschehnisse, die in keinem zeitlichen Zusammenhang zu den Anlasstaten stehen. Gleiches gilt für die Berichte über Befunde und Einschätzungen anderer Sachverständiger aus früheren Jahren.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2017 – 4 StR 11/17

  1. st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21.12 2016 – 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76, 77; Beschluss vom 12.10.2016 – 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; Beschluss vom 15.01.2015 – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; Beschluss vom 17.06.2014 – 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306[]