Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz – und die Verschwiegendheitspflicht der Behandler

Das Schweigegebot für Ärzte und Therapeuten gilt auch für Behandlungen in und durch Bedienstete einer öffentlichen Einrichtung; dabei ist das Behandlungsverhältnis durch das Recht der Therapeuten zur Verweigerung der Auskunft zwar nicht grenzenlos, aber doch umfassend in einer Weise genauso geschützt, wie es bei externen Behandlern der Fall wäre.

Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz – und die Verschwiegendheitspflicht der Behandler

Das Schweigegebot gilt grundsätzlich auch für Ärzte und Therapeuten, die einem Patienten in einer öffentlichen Einrichtung zugewiesen sind1. Der erforderliche Schutz des Behandlungsverhältnisses zu dem Therapeuten wird vorliegend gegenüber den Gerichten nach §§ 3 ThUG, 29 Abs. 2 FamFG, 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Recht des Einzeltherapeuten zur Verweigerung der Auskunft umgesetzt. Ein etwaiger Verstoß gegen das Schweigegebot ist bei einem Berufspsychologen außerdem gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbewehrt.

Die Schweigepflicht eines Therapeuten ist zwar nicht völlig unbegrenzt. Ein Psychologe darf das Schweigegebot beispielsweise durchbrechen, wenn Gefahren für höherwertige Rechtsgüter drohen2. Das Recht zur Durchbrechung des Schweigegebots hängt aber nicht davon ab, ob der Therapeut ein Mitarbeiter der Einrichtung ist oder aber außerhalb des Vollzugs arbeitet und sollte jedenfalls kein Grund für den Betroffenen sein, die Therapie abzulehnen. Auch im Strafvollzug (§ 195 Abs.2 NJVollzG) und im Maßregelvollzug (§ 182 Abs. 2, Abs. 4 StVollzG) haben sich im Übrigen externe Therapeuten gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwendung erheblicher Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter geboten ist3.

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Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 10. April 2014 – 6 W 1/14

  1. vgl. hierzu: OLG Karlsruhe, NStZ 1993, 406[]
  2. Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 383 Rn. 18[]
  3. vgl. hierzu: Schmid in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl., § 182 Rn. 6 ff.[]