Unterbringung in der Psychiatrie – und die Beschaffungskriminalität

Für den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstaten ist es nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache oder „bestimmender Auslöser“ für die Anlasstat ist.

Unterbringung in der Psychiatrie – und die Beschaffungskriminalität

Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang bereits dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat1.

Typisch für Taten mit einem derartigen Symptomcharakter sind Delikte, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder – wie hier – Geld für ihre Beschaffung zu erlangen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 3 StR 14/18

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.12 1996 – 2 StR 470/96, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1; vom 19.05.2009 – 3 StR 191/09, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 5[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.08.2013 – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75; vom 10.11.2015 – 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114; vom 12.01.2017 – 1 StR 604/16 17[]
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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - und der erforderliche Hang