Das Übermaßverbot kann zwar einer Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 62 StGB entgegenstehen.

Bei einer Abwägung der Gefahr für die Allgemeinheit aufgrund der vom Beschuldigten begangenen und zu erwartenden Taten, zu denen nach den bisherigen Erkenntnissen Brandstiftungs- und Körperverletzungsdelikte gehören, einerseits und des Eingriffs in das Freiheits- wie das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten andererseits stünde dieser Eingriff jedoch nicht von vorneherein außer Verhältnis1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Februar 2017 – 1 StR 618/16
- vgl. BGH, Urteile vom 29.09.2015 – 1 StR 287/15, NJW 2016, 341, 342; und vom 30.11.2011 – 1 StR 341/11[↩]