Unterbringung in der Psychiatrie – die Drogenabhängigkeit und der symptomatische Zusammenhang

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein symptomatischer Zusammenhang vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist1, mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet2.

Unterbringung in der Psychiatrie – die Drogenabhängigkeit und der symptomatische Zusammenhang

Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe3.

Der geforderte symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang und der Tat sowie der zukünftigen Gefährlichkeit kann allerdings auch dann vorliegen, wenn ein evident gewordener Hang lediglich Einfluss auf die Qualität der bisherigen Straftaten hatte und ihm ein solcher Einfluss auch auf die künftigen zu befürchtenden Straftaten zukommen kann4.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 351/16

  1. BGH, Beschlüsse vom 06.11.2013 – 5 StR 432/13; und vom 25.05.2011 – 4 StR 27/11, NStZ-RR 2011, 309[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 28.08.2013 – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75[]
  3. BGH, Urteil vom 18.02.1997 – 1 StR 693/96, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1; Beschluss vom 28.08.2013 – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 20.12 1996 – 2 StR 470/96, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1[]