Unterbringung in der Psychiatrie – und das Subsidiaritätsprinzip

Bei den freiheitsentziehenden Maßregeln gilt das Subsidiaritätsprinzip nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein für die Frage der Vollstreckung1.

Unterbringung in der Psychiatrie – und das Subsidiaritätsprinzip

Daher ist es für die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unerheblich, ob die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch eine konsequente medizinische Behandlung abgewendet werden könnte.

Auch die Überwachung der Medikation oder die Bestellung eines Betreuers, eines Bewährungshelfers sowie die Erteilung von Bewährungsauflagen und Weisungen, die allein die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe betreffen, sind insoweit ohne Belang.

Solche Maßnahmen erlangen erst für die Frage Bedeutung, ob die Vollziehung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. April 2017 – 2 StR 454/16

  1. vgl. BGH, Urteil vom 11.12 2008 – 3 StR 469/08, NStZ 2009, 260, 261[]
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Therapie-Unterbringungsgesetz