Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht.

Der Defektzustand muss, um die notwendige Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein. Prognostisch muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB).
Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen1.
Erforderlich ist auf der Ebene der Darlegungsanforderungen stets eine konkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten bzw. Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat2. Daran fehlt es bezüglich beider Anlasstaten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16
- st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 12.10.2016 – 4 StR 78/16 Rn. 9; vom 15.01.2015 – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; und vom 10.11.2015 – 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76 f. mwN; siehe Beschluss vom 13.10.2016 – 1 StR 445/16 Rn. 16[↩]
- st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 12.10.2016 – 4 StR 78/16 Rn. 11; vom 17.06.2014 – 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306; und vom 23.08.2012 – 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98[↩]
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