Werden Gegenstände einen Boten des Islamischen Staates (IS) in der Türkei übergeben, so liegt hierin bereits eine vollendete Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB und nicht nur ein – nach geltendem Recht strafloser (vgl. §§ 12, 23 Abs. 1 StGB) – Versuch.

Gemessen an den einschlägigen rechtlichen Maßstäben1 ist mit der Entgegennahme der Lieferung durch den vom IS beauftragten Boten bereits ein Unterstützungserfolg eingetreten. In dem Zeitpunkt, als dieser die Sach- und Geldleistung in Empfang nahm, hatte sie die Organisation erreicht und stand ihr zur Verfügung; denn der Bote hatte sich insoweit der Weisung des IS unterworfen und übte die Sachherrschaft über das Gelieferte für die Vereinigung in deren Auftrag aus.
Die Leistung war somit für die Organisation als solche grundsätzlich objektiv nützlich und brachte ihr einen Vorteil. Darauf, ob der IS den Vorteil später noch zu nutzen imstande war oder tatsächlich nutzte, kommt es hingegen nicht an. Die Strafbarkeit ist daher unabhängig von Feststellungen dazu, ob die Lieferung tatsächlich bei beabsichtigten Empfänger beim IS eintraf2 oder der Bote seinerseits Vereinigungsmitglied war.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 3 StR 150/18