Untersuchungshaft eines Heranwachsenden – und die unterbliebene Unterrichtung der Jugendgerichtshilfe

Der gegen einen Heranwachsenden ergangene Haftbefehl ist nicht wegen Verletzung der – auf Heranwachsende entsprechend anwendbaren (§ 109 Abs. 1 Satz 1 JGG) – Unterrichtungspflicht des § 72a Satz 1 JGG aufzuheben.

Untersuchungshaft eines Heranwachsenden – und die unterbliebene Unterrichtung der Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe ist im hiesigen Verfahren nicht unverzüglich mit dem Beginn der Vollstreckung dieses Haftbefehls am 5.12.2017 benachrichtigt worden. Nach ihren Angaben hat sie am 7.05.2018 Kenntnis davon erlangt, dass der Haftbefehl mit Beschluss vom 22.02.2018 „aufrecht erhalten“ worden und eine erneute Haftprüfung nach weiteren drei Monaten vorgesehen ist. Unter Beachtung ihrer Verpflichtung zu beschleunigter Vorlage eines Berichts als Haftentscheidungshilfe nach § 38 Abs. 2 Satz 3, § 107 JGG hat die Jugendgerichtshilfe mit an den Generalbundesanwalt gerichtetem Schreiben vom 14.05.2018 Stellung genommen. Seit welchem Zeitpunkt ihr der Haftbefehl bekannt war, hat sie allerdings nicht mitgeteilt.

Unter den gegebenen Umständen ist auszuschließen, dass sich eine Verletzung der Unterrichtungspflicht auf die vorliegende Entscheidung auswirken würde. Wie dargelegt, liegt mittlerweile eine Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe vor. In dem benannten Verfahren vor dem Landgericht Berlin hatte sie bereits unter dem 11.12 2017 berichtet. Aus ihren schriftlichen Äußerungen ist nichts ersichtlich, was es rechtfertigen könnte, hinsichtlich des Beschuldigten R. die allgemeinen Haftvoraussetzungen zu verneinen; auch eine Haftverschonung analog § 116 StPO, gegen die aus Sicht der Jugendgerichtshilfe „nichts spräche“, ist weiterhin nicht erfolgversprechend.

Weiterlesen:
Der prozessverschleppende Befangenheitsantrag

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Juni 2018 – AK 24/18