Untersuchungshaft – und der Schutz von Ehe und Familie

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 6 Abs. 1 GG). Dieser wertentscheidenden Grundsatznorm kommt auch im Haftvollzug besondere Bedeutung zu.

Untersuchungshaft – und der Schutz von Ehe und Familie

Jede Untersuchungshaft von längerer Dauer stellt für die Beziehungen der betroffenen Person zu ihrer Familie regelmäßig eine empfindliche Belastung dar. Ihr Vollzug beeinträchtigt die notwendige Kommunikation zwischen der inhaftierten Person und ihren in Freiheit lebenden Angehörigen und kann dazu beitragen, dass sie einander tiefgreifend entfremdet werden.

Aufgabe des Staates ist es, in Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, für die Erhaltung von Ehe und Familie zu sorgen, solche nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, aber auch unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit zu begrenzen1.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 2 BvR 2158/18

  1. vgl. BVerfGE 42, 95, 101[]

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