Untersuchungshaft während der Hauptverhandlung – und der dringende Tatverdacht

Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht1.

Untersuchungshaft während der Hauptverhandlung – und der dringende Tatverdacht

Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen, unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme.

Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen2, denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Überprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt.

Nach ständiger Rechtsprechung hat das erstinstanzliche Gericht dem Beschwerdegericht das Ergebnis seiner bisherigen Beweiserhebungen zumindest in zusammenfassend knapper Form zur Kenntnis zu bringen, damit dieses in eigener Verantwortung aus einer Zusammenschau des bisher erzielten Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung mit den noch nicht in diese eingeführten, nach den Ermittlungen aber zur Verfügung stehenden weiteren Beweisen beurteilen kann, ob der dringende Tatverdacht weiter zu bejahen ist3.

Weiterlesen:
Untersuchungshaft und der Beschleunigungsgrundsatz

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 25. Mai 2021 – 2 Ws 150/21 – 2 Ws 151/21 – 2 Ws 152/21

  1. BGH, Beschluss vom 14.01.2021, – StB 49/20- juris; BGH, Beschluss vom 04.02.2016 – StB 1/16 BGH, Beschlüsse vom 28.08.2014 – StB 22/14, juris; 8.10.2012 – StB 9/12 JR 2013, 419, 420; 7.08.2007 – StB 17/07, juris; 19.12.2003 – StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2021, – StB 49/20- juris; BGH, Beschluss vom 22.10.2012 – StB 12/12 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16 7, NStZ-RR 2017, 18, Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16 5[]

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