Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Tat beendet ist (§ 78a Satz 1 StGB). Dabei läuft bei Tateinheit die Frist für jedes Delikt selbständig [1].

Im Hinblick auf die vorgeworfene Untreue waren die Taten mit dem Abschluss der Verträge [2] beendet, sodass die erst knapp sechs Jahre später erfolgte Anordnung der Beschuldigtenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft, die als erste verjährungsunterbrechende Maßnahme in Betracht kommt, keine Unterbrechung der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) bewirkt hat [3].
Demgegenüber beginnt die Verjährung des Bankrotts mit Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung nach § 283 Abs. 6 StGB [4], die im hier entschiedenen Fall in der Variante der Zahlungseinstellung vorliegt. Zahlungseinstellung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie ist in einer Gesamtschau anhand von Beweisanzeichen zu folgern [5].
Im hier entschiedenen Fall erbrachte die w. AG ab Oktober 2004 keine Zahlungen mehr auf die Darlehensschuld bei der Deutschen Kreditbank AG, nachdem sie schon zuvor die Einstellung ihrer Tätigkeit wegen „wirtschaftlicher Probleme“ angezeigt hatte. Ferner kündigte die Deutsche Kreditbank AG am 25.01.2005 das Darlehen auf und stellte den offenen Gesamtbetrag fällig, auf den seitens der w. AG in der Folge keine Zahlung getätigt wurde, sodass spätestens Anfang 2005 von einer Zahlungseinstellung auszugehen ist. Da es sich hierbei um die Forderung eines Großgläubigers in beträchtlicher Höhe handelte, kommt der Frage keine Bedeutung zu, ob die w. AG möglicherweise andere Verbindlichkeiten weiterhin bedient hat [6].
Beendet ist die Betrugstat, wenn der Vermögensvorteil beim Täter endgültig eingetreten ist [7]. Maßgeblich ist dafür nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erlangung des letzten vom Tatplan umfassten Vermögensvorteils [8].
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juni 2020 – 5 StR 435/19
- BGH, Beschluss vom 02.03.2016 – 1 StR 619/15, wistra 2016, 268; Urteil vom 24.10.2018 – 2 StR 299/18, NStZRR 2019, 108[↩]
- bzw. der Eintragung der Nießbrauchsrechte und der Reallast im Grundbuch[↩]
- vgl. schon BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – 5 StR 435/19[↩]
- Fischer, StGB, 67. Aufl., § 283 Rn. 39 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 18.07.2013 – – IX ZR 143/12, NZI 2013, 932; vgl. auch zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit BGH, Beschlüsse vom 21.08.2013 – 1 StR 665/12, NJW 2014, 164; und vom 12.04.2018 – 5 StR 538/17, BGHR InsO § 15 Abs. 4 Zahlungsunfähigkeit 1[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 – – IX ZR 65/15, NZI 2017, 64 mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 22.02.2001 – 4 StR 421/00, BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1 Beiseiteschaffen 4[↩]
- BGH, Beschluss vom 16.04.2014 – 2 StR 435/13, NStZ 2014, 516[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 22.01.2004 – 5 StR 415/03, wistra 2004, 228; und vom 18.11.2015 – 4 StR 76/15, NStZ-RR 2016, 42[↩]
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