Neue Beweismittel im Wiederaufnahmeverfahren

Ein Beweismittel, das unter Verstoß gegen § 261 StPO im Urteil verwertet worden ist, ist nicht allein aus diesem Grund „neu“ im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO. Für die Neuheit eines Beweismittels im Sinne des Wiederaufnahmerechts ist allein entscheidend, ob es bei der Entscheidungsfindung vom Gericht berücksichtigt worden ist. Das Beweismittel muss dafür nicht zwingend prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein.

Neue Beweismittel im Wiederaufnahmeverfahren

Zentrales Anliegen des Strafprozesses ist die Erforschung der materiellen Wahrheit. Deshalb führt das Landgericht … zu Recht aus, dass das Wiederaufnahmeverfahren der Beseitigung rechtskräftiger Fehlentscheidungen dient, deren Bestand aus Gründen der Wahrheit, der Gerechtigkeit und der Rechtsbewährung unerträglich ist1. Allerdings ist das Wiederaufnahmeverfahren, auch darauf weist schon das Landgericht zu Recht hin, kein weiteres Rechtsmittelverfahren zur Korrektur fehlerhafter Urteile, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf, dessen Anwendung im Interesse der Rechtssicherheit auf solche Fälle beschränkt bleiben muss, in denen die Fehlerhaftigkeit des Urteils ein unerträgliches Maß erreicht2.

Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen führen nicht stets und zwangsläufig zu einem materiell falschen Urteil. Deshalb hat ein Verstoß allein gegen formale Vorschriften über die Beweiserhebung in der Hauptverhandlung nicht die Wirkung, ein Beweismittel als „neu“ i. S. d. Wiederaufnahmerechts zu definieren. Da das Wiederaufnahmeverfahren nicht der Korrektur von Verfahrensfehlern dient, kann der Verstoß gegen § 261 StPO zwar einen Revisionsgrund, für sich alleine aber – nur wegen des Fehlers im Verfahren – keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. Ansonsten würde quasi „durch die Hintertür der Neuheit“ der Verstoß gegen § 261 StPO einem Beweismittel, das Gegenstand der Urteilsberatung und -findung war, die Qualität verschaffen, trotz im Revisionsverfahren nicht oder nicht erfolgreich ausgeführter Verfahrensrüge im Wiederaufnahmeverfahren die Rechtskraft zu durchbrechen. Aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit sieht der Senat kein Bedürfnis einer derart weiten Bestimmung der „Neuheit“ von Beweismitteln. Die „Richtigkeit des Rechtsganges“ ist nicht stets „Sachvoraussetzung für Wahrheit und Gerechtigkeit“3.

Es kommt somit für die Beurteilung der „Neuheit“ nur darauf an, was das Gericht tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Woher das Wissen der Richter zur Zeit der Urteilsberatung und -abstimmung stammt, ist für die Frage der „Neuheit“ ohne Belang. Es kann aus den Akten oder aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung resultieren. Das OLG Hamm4 hielt es für ausreichend, dass die Tatsachen oder Beweismittel „noch in der Beratung zur Sprache gekommen sind“. Verwertet das Gericht bei der Urteilsberatung unter Verstoß gegen § 261 StPO eine Tatsache oder ein Beweismittel, ohne dass dies Gegenstand der Hauptverhandlung war, so liegt darin ein Revisionsgrund aber kein Wiederaufnahmegrund5.

Von der Frage der „Neuheit“ zu trennen ist die Schwierigkeit, im Einzelfall zu klären, ob Tatsachen oder Beweismittel, die in die Hauptverhandlung nicht oder nicht prozessordnungsgemäß eingeführt wurden, bei der Entscheidungsfindung vom Gericht tatsächlich berücksichtigt worden sind6. Dies kann jedoch zumindest dann keinem Zweifel unterliegen, wenn, wie hier, das fragliche Beweismittel ausdrücklich und umfänglich im Urteil erwähnt, gewürdigt oder sogar vollständig wiedergegeben wird7. Das Urteil des Landgerichts … zitiert im hier entschiedenen Fall den fraglichen Vertrag und seine deutsche Übersetzung nicht nur vollständig wörtlich, sondern es setzt sich auch an vielen Stellen der Beweiswürdigung mit ihm auseinander. Es gibt eindeutig zu erkennen, dass es sich nicht nur mit der Existenz der Urkunde, sondern auch mit dem Inhalt bzw. Regelungsgehalt dieser Verträge beschäftigt hat („ungeachtet des nicht eindeutigen Inhalts dieser Verträge …“.

Hier kommt hinzu, dass die fraglichen Schriftstücke sogar in der Hauptverhandlung erörtert, wenn auch nicht prozessordnungsgemäß durch Verlesung eingeführt wurden.Aus diesem Grund greifen zumindest hier auch nicht die von Meyer8 und Wasserburg9 ins Feld geführten Bedenken hinsichtlich des Anspruchs eines Angeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs bzw. bezüglich der nicht vollständigen Sachinformation von Laienrichtern, falls die verfahrensfehlerhaft im Urteil berücksichtigten Beweismittel im Wiederaufnahmeverfahren nicht als „neu“ gewertet werden.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 20. März 2012 – 4 Ws 276/11

  1. Schmidt in KK, StPO, 6. Auflage vor § 359 Rn. 1[]
  2. KK-Schmidt a. a. O. Rn. 5[]
  3. so aber Meyer JZ 1968, 7, 9[]
  4. OLG Hamm, GA 1957, 96[]
  5. Eschelbach in KMR, StPO, 34. Ergänzungslieferung, Januar 2003, § 359 Rn. 155; im Ergebnis so auch: Löwe/Rosenberg-Gössel, StPO, 25. Auflage, § 359 Rn. 94; Beck Online Kommentar StPO, Edition 12, Stand: 15.10.2011, § 359 Rn. 25; Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, 2. Auflage, Rn. 186 und 193; a. A.: Meyer-Goßner a.a.O. § 359 Rn. 30; SK StPO, 29. Ergänzungslieferung, Dezember 2002, § 359 Rn. 42; Alternativkommentar zur StPO, § 359 Rn. 49; HK-StPO, § 359 Rn. 18; Anwaltskommentar StPO, § 359 Rn. 29; Wasserburg, Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, 1983, S.313/ 314 u. 319; differenzierend: Meyer a.a.O. S. 10: „auch kann die Verletzung der Formvorschriften über die ordnungsgemäße Einführung des Beweismittels in die Hauptverhandlung allein natürlich nicht zur Wiederaufnahme führen“[]
  6. auf dieses Problem weisen u.a. Wasserburg (a.a.O. S. 319/ 320) und Meyer (a.a.O. S.9) hin[]
  7. s. auch Meyer a.a.O. S.10 Fußn.45: „Aus diesem Grund genügt es auch, wenn eine Urkunde zwar in den Urteilsgründen, nicht aber im Protokoll erwähnt wird“[]
  8. Meyer, a.a.O. S. 8, 9[]
  9. Wasserburg, a.a.O. S. 319/ 320[]