Urkundenfälschung per Telefax

Der Umstand, dass die unter Einsatz einer Software zur Bildbearbeitung hergestellten Unterlagen teilweise im Wege einer Faxkopie an Banken übermittelt wurden, steht einer Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) nicht von vornherein entgegen.

Urkundenfälschung per Telefax

Denn in der Übertragung mittels Telefax kann ein Gebrauchmachen von der Urschrift liegen1.

Dies setzt jedoch voraus, dass die mittels Bildbearbeitungssoftware (als Faxvorlage) erstellten Schriftstücke die Merkmale einer Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB aufweisen2.

Mit computertechnischen Maßnahmen – wie der Veränderung eingescannter Dokumente – erstellten Schriftstücken ist mangels Beweiseignung kein Urkundencharakter beizumessen, wenn sie nach außen als bloße Reproduktion erscheinen3.

Sie sind aber dann (unechte) Urkunden, wenn die (veränderten) Reproduktionen Originalurkunden so ähnlich sind, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann4.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juni 2016 – 1 StR 20/16

  1. vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1971 – 1 StR 387/70, BGHSt 24, 140[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.1999 – 5 StR 684/98, NStZ 1999, 620[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2011 – 2 StR 428/10, wistra 2011, 307 mwN[]
  4. vgl. BGH aaO[]
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