Wird eine Urkunde mehrfach gebraucht, steht jeder dieser Fälle grundsätzlich im Verhältnis der Tatmehrheit.

Aanderes kann nur gelten, wenn die spätere Verwendung des Falsifikats schon beim Fälschen ganz konkret und nicht nur in allgemeinen Umrissen geplant war1.
So gab es in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lediglich die allgemeine Überlegung, den Ausweis bei einem Notar einzusetzen und bei möglichst vielen Banken Konten zu eröffnen. Dies reicht für die Annahme einer Tat nicht aus. Eine Verklammerung mehrerer Fälle des Gebrauchmachens durch das Herstellen einer unechten Urkunde kommt beim Gebrauch einer von fremder Hand gefälschten Urkunde ohnehin nicht in Betracht.
Die vier Kontoeröffnungen, die das Landgericht als eine Urkundenfälschung im Rahmen der Tat 6 gewertet hat, wurden bei vier verschiedenen Banken an vier verschiedenen Tagen vorgenommen. Die zwei Kontoeröffnungen bei Tat 7 geschahen zwar innerhalb eines Tages, aber bei verschiedenen Banken in deutlich voneinander entfernten unterschiedlichen Orten. Demnach hätte der Angeklagte nicht neun, sondern 13 Urkundenfälschungen in Form des Gebrauchmachens begangen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2021 – 5 StR 339/20
- vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1962 – 1 StR 455/61, BGHSt 17, 97; Beschluss vom 05.09.2018 – 2 StR 400/17, NStZ-RR 2019, 7; LK-StGB/Zieschang, 12. Aufl., § 267 Rn. 287 f., jeweils mwN[↩]