Urteilsaufhebung nur im Strafausspruch – und die Teilrechtskraft

Führt die Revision nur teilweise zur Urteilsaufhebung, erwächst der bestehen bleibende Teil in Rechtskraft; dieser ist im neuen Verfahren nicht mehr nachzuprüfen1.

Urteilsaufhebung nur im Strafausspruch – und die Teilrechtskraft

Der neue Tatrichter, an den das Verfahren nach Zurückverweisung gelangt, hat lediglich den noch offenen Verfahrensgegenstand neu zu verhandeln und zu entscheiden2.

Das bedeutet, dass der Schuldspruch rechtskräftig wird, wenn das angefochtene Urteil allein im Strafausspruch aufgehoben wird (sog. horizontale Teilrechtskraft).

Aber auch innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs kann horizontale Teilrechtskraft bezüglich einzelner Rechtsfolgen eintreten, wenn lediglich der Strafausspruch aufgehoben wird.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies, wenn das Tatgericht auf weitere Rechtsfolgen erkannt hat, die von Art und Höhe der Strafe unabhängig sind, was sich nach den für die Rechtsmittelbeschränkung geltenden Grundsätzen richtet3. Dies kann etwa der Fall sein, wenn neben der Strafe Sicherungsmaßregeln nach §§ 63 ff. StGB angeordnet worden sind4. Nichts anderes gilt, wenn der Tatrichter die Frage einer Maßregelanordnung geprüft, jedoch von einer solchen Anordnung abgesehen hat5.

Maßgebend für den Umfang einer Aufhebung ist insoweit die Formulierung im Tenor der revisionsgerichtlichen Entscheidung6. Dabei umfasst die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs alle Rechtsfolgen der Tat, unabhängig davon, ob diese vom erstinstanzlichen Gericht angeordnet worden sind, während die Aufhebung des Strafausspruchs lediglich die zur Ahndung der verfahrensgegenständlichen Tat zu verhängenden Strafen betrifft7.

Dies zugrunde gelegt, ist hier im Hinblick auf die im ersten Urteil erfolgte Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB Teilrechtskraft eingetreten.

Nach der Entscheidungsformel des (ersten) Beschlusses des Bundesgerichtshofs wurde das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Landgerichts – ausschließlich – im Strafausspruch aufgehoben; die Entscheidung über die Maßregel nach § 64 StGB als weitere – vom Landgericht abgelehnte – Rechtsfolge war hiervon mithin nicht erfasst. Hätte der Bundesgerichtshof seine aufhebende Entscheidung auch auf die Nichtanordnung der Maßregel erstrecken wollen, wäre dies in der Beschlussformel zum Ausdruck zu bringen gewesen8.

Dem steht auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.06.19609 ff.)) entgegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in jenem Urteil unter Hinweis auf § 76 StGB aF, wonach Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Besserung und Sicherung nur neben der Gesamtstrafe, nicht neben den ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen zu verhängen und anzuordnen waren, entschieden, dass bei Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs auch die daneben angeordneten Nebenstrafen, Nebenfolgen oder Sicherungsmaßregeln bereits als gesetzliche Folge des § 76 StGB aF entfallen, und es deshalb eines diesbezüglichen gesonderten Ausspruchs in der Entscheidungsformel nicht bedurfte. Diese Rechtsprechung ist aber mit Wegfall des § 76 StGB aF überholt10.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Januar 2017 – 4 StR 443/16

  1. BGH, Urteil vom 27.08.2009 – 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 137; Gericke in Karlsruher Kommentar, 7. Aufl., § 353 Rn. 31[]
  2. BGH aaO; Wohlers in Systematischer Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 354 Rn. 79; Wiedner in Beck’scher Online-Kommentar StPO, Stand: 1.10.2016, § 354 Rn. 99[]
  3. BGH aaO; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 353 Rn. 8; Wohlers aaO, § 353 Rn. 13[]
  4. BGH, Urteil vom 29.08.1984 – 4 StR 397/85, BGHSt 33, 306, 310 [Entziehung der Fahrerlaubnis]; Beschluss vom 04.08.1982 – 3 StR 206/82, NStZ 1982, 483 [Maßregel nach § 63 StGB]; Meyer-Goßner aaO, § 353 Rn. 8 mwN[]
  5. BGH, Beschluss vom 08.01.2002 – 5 StR 573/01[]
  6. BGH, Urteil vom 27.08.2009 – 3 StR 250/09, aaO; vgl. auch Gericke aaO, § 353 Rn.20[]
  7. vgl. Wiedner aaO, § 353 Rn. 44[]
  8. vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13.10.2016 – 4 StR 248/16; vom 13.03.2013 – 4 StR 28/13; vom 22.08.1995 – 4 StR 465/95[]
  9. BGH, Urteil vom 22.06.1960 – 2 StR 221/60, BGHSt 14, 381 ff.[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 27.08.2009 – 3 StR 250/09, aaO[]